Händler haftet für Produkte auf Preisvergleichsseite

Das Landgericht Arnsberg hatte über irreführende Angaben auf der Preisvergleichsseite „Idealo“ zu entscheiden.

Die im hiesigen Verfahren streitenden Parteien sind im Bereich des Vertriebs und des Handels mit Sonnenschirmen nebst Zubehör tätig. Die Beklagte verwendet für ihren Produktvertrieb die Preissuchmaschine „idealo.de“. Die angebotenen Sonnenschirme wurden dort mit Schirmständer und Bodenplatten dargestellt, obwohl diese nicht vom angegebenen Angebotspreis erfasst waren.

Der Verbraucher hat diesen Umstand aber erst erfahren, als er in der Folge auf die Homepage der Beklagten weitergeklickt hat. Dort wurde kommuniziert, dass die Lieferung insbesondere ohne Schirmständer erfolge.

LG Arnsberg bejaht Wettbewerbsverletzung

Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich dabei um eine irreführende geschäftliche Handlung, für die die Beklagte als Vertragspartnerin von „Idealo“ verantwortlich sei. Die Beklagte verteidigte sich im Kern damit, dass der potenzielle Kunde auf ihrer Website letztendlich über den Angebotsumfang transparent aufgeklärt werde.

Das genügte dem LG Arnsberg jedoch nicht. Eine Irreführung sei vorliegend zu bejahen (Urt. v. 08.09.2016, Az. I-8 O 83/16).

Obwohl es sich um Angaben auf der Internetseite der Preissuchmaschine handelte, sei zunächst eine geschäftliche Handlung der Beklagten gegeben, …

… weil sich ein Anbieter wie die Beklagte, der seine Waren auf von Dritten betriebenen Plattformen bewirbt, sich die dortigen Angaben und Funktionen für sein Angebot als eigenes Handeln zurechnen lassen, deshalb diese auf Wettbewerbsverstöße hin kontrollieren muss; dabei ist er – insbesondere zur Vermeidung einer Inanspruchnahme aus wettbewerblichen Gesichtspunkten – gehalten, entweder die beanstandete Werbung einzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken.

Kunde trifft frühe Vorauswahl

Eine Irreführung ergebe sich daraus, dass die Art der Bewerbung grundsätzlich geeignet sei, beim Verbraucher die irrige Vorstellung hervorzurufen, das Angebot des beworbenen Sonnenschirmes umfasse auch die abgebildeten Betonplatten (so ausdrücklich OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2015, Az. I-4 U 66/15).

Die Darstellung auf der Preisvergleichsseite genügt nach Ansicht der Richter für eine Irreführung, da der Verbraucher dabei erfahrungsgemäß eine gewisse Vorauswahl treffe und mit einem Angebot näher befasst, so dass anschließend per Link die Internetseite des fraglichen Anbieters aufgerufen wird:

Dabei wird er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die preislich günstigsten Angebote bevorzugen. Maßgebend für die Meinungsbildung darüber, ob ein günstiger Preis zu bejahen ist oder nicht, ist naturgemäß auch der vom angegebenen Preis (vermeintlich) umfasste Umfang der angebotenen Ware. Da der Verbraucher davon ausgeht, dass zu dem angebotenen Preis auch Zubehör mitgeliefert wird – hier: Bodenplatten -, liegt es nahe, dass er diesem Angebot gegenüber einem anderen Angebot, aus dem klar hervorgeht, dass solches Zubehör (Platten) nicht zum Angebots- und Lieferumfang gehört, den Vorzug geben wird. Wenn der Verbraucher erst nach dieser Vorauswahl darauf hingewiesen wird, dass er irrig von einem größeren Warenumfang ausgegangen ist, als das Angebot tatsächlich umfasst, ist die für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen worden.

Fazit

Händler sollten nicht nur auf korrekte Darstellungen der eigenen Webseiten achten. Bewerben sie ihre Waren auf Portalen Dritter (z.B. Verkaufsplattformen, Preisvergleichsportale), haften sie grundsätzlich für eine irreführende Darstellung. Gerade Konkurrenten wenden sich im Falle einer Wettbewerbsverletzung in aller Regel nicht an das betreffende Portal, sondern an den Wettbewerber selbst. Kostenpflichtige Abmahnungen sind die Folge.