OLG Karlsruhe entscheidet über Werbung „mild gesalzen“ für Tütensuppe

Die Bewerbung einer Tütensuppe mit der Aussage „mild gesalzen“ ist unzulässig, wenn die Suppe tatsächlich nicht salzarm ist. Dies hat das OLG Karlsruhe am 17.03.2016 (Az. 4 U 218/15) entschieden.

Sachverhalt

Der vzbv hat die Bewerbung von Tütensuppen mit der Bezeichnung „mild gesalzen“ angegriffen. Die Suppen enthielten nicht besonders wenig Salz. Sie waren nur etwas weniger gesalzen als herkömmliche Tütensuppen.

Das OLG Karlsruhe gab dem vzbv recht und entschied, dass die Werbung mit der Angabe „mild gesalzen“ in dem konkreten Fall gegen Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 2 der Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstoße.

„mild gesalzen“ als nährwertbezogene Angabe

Bei dem Begriff „mild gesalzen“ handele es sich um eine nährwertbezogene Angabe, d.h. gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO um eine Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

a) der Energie (des Brennwerts), die es
i) liefert,
ii) in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder
iii) nicht liefert, und/oder
b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es
i) enthält,
ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
iii) nicht enthält;

Nährwertbezogene Angaben dürfen jedoch bekanntlich nur dann gemacht werden, wen sie im Anhang der HCVO aufgeführt sind und den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.

Anforderung an die Bewerbung mit „kochsalzarm“

Die Angabe, ein Lebensmittel sein natrium-/kochsalzarm oder vergleichbare Werbeaussagen sind nach der HCVO für Lebensmittel nur dann zulässig, wenn sie nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium oder 0,3 Gramm Kochsalz pro 100 Milliliter enthalten. Die streitgegenständlichen Suppen erfüllten diesen Grenzwert jedoch nicht. In den „mild gesalzenen“ Kindersuppen war mindestens das Doppelte der genannten Menge enthalten.

„mild gesalzen“ als vergleichende Angabe

Dem Einwand der Beklagten, mit der Werbung komme nur zum Ausdruck, dass die Suppen weniger gesalzen seien als andere vergleichbare Suppen, und damit der Unterfall der Angabe „reduzierter Kochsalzanteil“ einschlägig sei, folgte das Gericht im Ergebnis nicht. Selbst wenn man die Werbung wie von der Beklagten vorgetragen auslegen könne, seien die Vorgaben der HCVO  aus Art. 9 Abs. 1 S. 2 HCVO zu vergleichenden Angaben nicht erfüllt.

In der angegriffenen Bewerbung „mild gesalzen“ liege auch ein Vergleich, so dass die Vorgaben an vergleichende Angaben zu erfüllen seien. Denn ein Vergleich liege immer dann vor, wenn Unterschiede im Brennwert und/oder Gehalt von Nährstoffen oder anderer Substanzen angegeben werden. Die Vorschrift bezwecke nicht, dass das Lebensmittel, mit dem verglichen wird, konkret benannt und identifiziert wird.

Anforderungen an vergleichende Angaben

Ein Vergleich gemäß Art. 9 HCVO ist nur dann zulässig, wenn er zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie erfolgt. Dies war vorliegend unproblematisch gegeben.

Weiter müssen aber auch bestimmte Pflichtangaben eingehalten werden. So ist bei vergleichenden Angaben der Unterschied der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert anzugeben. Dabei muss sich der Vergleich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen. Diese Pflichtangabe hat im Zusammenhang mit dem nährwertbezogenen Vergleich zu erfolgen.

Diese Anforderungen waren bei der angegriffenen Werbung mit der Bezeichnung „mild gesalzen“ nicht erfüllt.

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016 (Az. 4 U 218/15) ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Helena Golla