LG Berlin zum Widerrufsrecht beim Kauf einer Matratze

Bei der Frage, in welchen Fällen ein Widerrufsrecht besteht, herrscht bei bestimmten Waren oft Unklarheit auf Verbraucherseite. Seit Jahren schon wird gerade bei Matratzen diskutiert, ob diese innerhalb der regulären 14-Tages-Frist zurückgegeben werden dürfen.

Zunächst stellt sich die Situation wie folgt dar: Wenn der Kunde als Verbraucher eine Matratze im Online-Handel bestellt, ist generell, wie bei anderen Internetkäufen auch, das gesetzliche Widerrufsrecht anwendbar. Allerdings gibt es davon Ausnahmen, die in § 312g Abs. 2 BGB geregelt sind. Bei Matratzen kommt konkret Nr. 3 in Betracht:

Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Nicht zur Rückgabe geeignet?

Dazu müsste es sich bei den Matratzen um Waren handeln, die aufgrund der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. In dem Zusammenhang passt der Fall, den das Landgericht Berlin nun zu entscheiden hatte:

Ein Verbraucher nahm auf einer sog. „Kaffeefahrt“ teil und wurde dabei zu einer Bestellung von 2 Matratzen zum Preis von insgesamt 2.600 EUR „animiert“. Nicht ganz überraschend versuchte er anschließend, den Kauf rückgängig zu machen. Er berief sich auf ein ihm zustehendes Widerrufsrecht. Da der Verkäufer dieses Ansinnen zurückwies, wandte sich der Käufer an die Verbraucherzentrale Brandenburg, welche daraufhin den Händler gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Keine Versiegelung, kein Hygieneprodukt

Das LG Berlin bejahte ein Widerrufsrecht im konkreten Fall (Urt. v. 03.08.2016, Az. 15 O 54/16). Die Richter sind der Meinung, dass es sich hier weder um eine versiegelte Ware, noch um ein Hygieneprodukt handelt. Eine Versiegelung sei nämlich dann nicht anzunehmen, wenn es sich lediglich um eine herkömmliche Verpackung handele.

Es ist in Literatur und Rechtsprechung seit Jahren umstritten, ob für eine Versiegelung bereits jede Form der Verpackung ausreicht oder ob die Verpackung qualifizierten Anforderungen genügen muss. Zumindest die Berliner Richter bevorzugen eine enge Auslegung bei dieser Problematik.

Auch das Merkmal „Hygieneprodukt“ wurde hier nicht als einschlägig erachtet. Als solche seien vielmehr beispielsweise Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte anzusehen.

Fazit

Auch wenn das LG Berlin hier ein Widerrufsrecht bejaht, wird man sehen müssen, wie andere Gerichte die Thematik beurteilen. Es ist schon nicht auszuschließen, dass der beklagte Verkäufer des hiesigen Verfahrens Berufung gegen das Urteil einlegt.