OLG Hamm zum Widerrufsrecht bei Erotikartikeln

Das OLG Hamm beschäftigte sich mit der Frage des Widerrufsrechts bei Erotikartikeln. Ein Onlinehändler hatte dieses mit Verweis auf den Gesundheitsschuss ausgeschlossen. Dafür erhielt er eine Abmahnung von einem Mitbewerber.

Vertrieb von Erotikartikeln mit angebrachtem Hygienesiegel

Beide Parteien vertreiben Erotikartikel über das Internet. Die Beklagte verkauft dabei Artikel, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen sind, mit einem auf der Verpackung angebrachten Hygienesiegel.

Dieses trägt die Aufschrift ʺHygienesiegel – kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel“.

In ihren AGB weist sie darauf hin, dass kein Widerrufsrecht bei der Lieferung versiegelter Ware besteht, wenn die Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sei und das Siegel entfernt werde.

Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie hält den Ausschluss des bei Fernabsatzverträgen gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechts für wettbewerbswidrig.

Nachdem das LG Bochum die Klage abgewiesen hat (Urt. v. 10.02.2015, Az. 12 O 202/14), verfolgte die Klägerin ihr Ziel im Wege der Berufung weiter. Nun wurde auch diese vom OLG Hamm (Urt. v. 22.11.2016, 4 U 65/15). zurückgewiesen.

Ausschluss des Widerrufsrechts zulässig

Grundsätzlich gilt zwar im Online-Handel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Erhalt der Ware. Bei Verträgen über bestimmte Produkte ist das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen. So gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB:

„bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“

Diese Ausnahme hat das OLG Hamm nun in Bezug auf Erotikartikel konkretisiert und die Zulässigkeit des Ausschlusses bestätigt. Hierzu hat es ausgeführt, die Beklagte dürfe das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit versiegelten Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausschließen, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des Hygienesiegels öffnet.

Originalverpackung soll Gesundheitsschutz gewährleisten

Unabhängig von der Frage, ob der Verbraucher beim Kauf solcher Gegenstände damit rechne, sie nach dem Entfernen des Siegels zurückgeben zu können, sprechen aus Sicht des OLG Hamm auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts. Der Gesundheitsschutz beim Vertrieb von Erotikartikeln erfordere es, nur mit originalverpackter Ware zu handeln und nicht auch mit solchen Artikeln, deren versiegelte Verpackung bereits von einem früheren Käufer geöffnet und in Ausübung des Widerrufsrechts zurückgegeben wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Fazit

Durch den in letzter Zeit zunehmenden Betrieb von Erotik-Online-Shops kann das Urteil erhebliche Praxisrelevanz erlangen und ist aus Sicht der Online-Händler zu begrüßen.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts greift jedoch nicht per se bei Erotikartikeln, sondern nur bei solchen, die eine entsprechende Versiegelung besitzen. Außerdem muss der Verbraucher dieses Siegel auch noch öffnen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausschluss auf sämtliche Erotikartikel zu beziehen ist. Um welche Artikel es sich konkret handelte, wird wohl den noch zu veröffentlichenden Urteilsgründen zu entnehmen sein.