OLG Frankfurt zur Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Das OLG Frankfurt befasste sich mit der Wirksamkeit einer Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung. Eine solche ist unwirksam, wenn sie für eine Vielzahl von Unternehmen gilt. Außerdem muss deutlich werden, für welche Waren und Dienstleistungen der Betroffene künftig Werbung erhält.

Einwilligung für Werbung von 50 Unternehmen und diverser Geschäftsbereiche

Die Beklagte stellte auf ihrer Website ein Gewinnspiel bereit. Um teilnehmen zu können, mussten die Interessenten per Häkchen der folgenden Klausel zustimmen:

„Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen.“

Hierbei waren die Worte „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ mit einem Link versehen. Klickte man diesen an, erschien eine Liste mit 50 Unternehmen.

Zu jedem Unternehmen war jeweils die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich genannt. Die bei der Anmeldung zum Gewinnspiel erhobenen Daten gab die Beklagte an die in den Listen genannten Unternehmen weiter. Diese Unternehmen kontaktierten die Betroffenen dann mit ihrer Werbung.

Gegen die Ausgestaltung dieses Formulars und die Weitergabe der Kontaktdaten der Interessenten wendet sich der vzbv.

Nachdem das LG Frankfurt (Urt. v. 17.04.2015, 2-3 O 268/14) die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hat, ging diese hiergegen im Wege der Berufung vor.

Möglichkeit zur realistischen Prüfung der Einwilligung erforderlich

Auch das OLG Frankfurt (Urt. v. 28.07.2016, 6 U 93/15) hielt die Einwilligung für unwirksam.  Sie genüge nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, worin gleichzeitig ein Verstoß gegen § 307 BGB zu sehen sei.

Das Gericht führte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH aus, die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe bzw. Werbe-E-Mails sei nur dann wirksam, wenn seine Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolge.

Dem Erfordernis „Kenntnis der Sachlage“ werde grundsätzlich schon dann genügt, wenn der Verbraucher die Möglichkeit erhalte, sich über die Konsequenz seiner Einwilligung zu informieren. Wer aus „Interesselosigkeit oder Dummheit“ eine Einwilligungserklärung ungelesen anklicke, könne nicht als schutzwürdig angesehen werden.

Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme müsse nach den Gesamtumständen so ausgestaltet sein, dass sie für den Verbraucher überschaubar und verständlich sei. Sie müsse daher demjenigen Internetnutzer, der grundsätzlich zu einer sachlichen Befassung mit Inhalt und Umfang der Einwilligungserklärung bereit sei, die Möglichkeit einer realistischen Prüfung eröffnen und dürfe nicht die Gefahr einer vorschnellen Einwilligung begründen.

Ob bereits in die große Anzahl der Unternehmen auf der Partnerliste der Beklagten einer realistischen Informationsmöglichkeit entgegensteht, ließ das Gericht vorliegend offen. Dafür spreche zwar, dass sich erfahrungsgemäß auch ein verständiger Verbraucher mit Rücksicht auf die geringe Aussicht auf einen Gewinn nicht die Mühe machen wird, die gesamte Liste von 50 Partnern mit den dort aufgeführten Geschäftsbereichen durchzugehen.

Schon Geschäftsbereiche der Partner zu unbestimmt formuliert

Die Einwilligungserklärung sei bereits deshalb unwirksam, weil Geschäftsbereiche mehrerer Partner der Beklagten so unbestimmt formuliert seien, dass nicht klar werde, welche Produkte oder Dienstleistungen von diesen Unternehmen angeboten werden und dementsprechend für welche Produkte oder Dienstleistungen die Einwilligung begehrt wird.

Beispielsweise wurden hier als Geschäftsbereiche „Media und Zeitschriften“ oder „Vermögenswirksame Leistungen“ genannt.

Zudem wies das OLG darauf hin, dass -entgegen der Ansicht der Beklagten- die verletzte Vorschrift § 28 Abs. 3 BDSG eine verbraucherschützende Vorschrift und damit eine Marktverhaltensregelung sei. Dies sei bereits durch den am 18.06.2016 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG normiert und sei auch für die Rechtslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung vom LG zutreffend bejaht worden.

Fazit

Grundsätzlich ist es zwar zulässig, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Empfang von Werbung abhängig zu machen.

Die Einwilligungserklärung muss jedoch wirksam sein. Unwirksam ist sie jedenfalls dann, wenn sie sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und deren Geschäftsbereiche dabei zumindest teilweise so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche konkreten Produkte und Dienstleistungen die Werbung erfolgen soll.

Darauf, ob bereits eine besonders große Anzahl von Werbepartnern zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führt, legte sich das Gericht hier nicht fest. Die gewählte Formulierung deutet aber jedenfalls an, dass eine Unwirksamkeit der Einwilligung auch aufgrund einer schwer überschaubaren Anzahl von Werbepartnern gegeben sein kann.