Kosmetikwaren dürfen nicht mit der Aussage „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ beworben werden, wenn die Produkte über den Graumarkt auch an anderer Stelle erhältlich sind. Das hat kürzlich das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 17.11.2016 (Az. 327 O 90/16) entschieden.
Vorausgegangen war eine Werbung der Beklagten mit o.g. Werbebotschaft. Es war jedoch nachweislich so, dass die beworbene Ware über den sog. Graumarkt vertrieben wurde. Dies bedeutet einen Handel mit Gütern über Vertriebswege, die keiner direkten gesetzlichen Kontrolle unterliegen und sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen.
Die gegenständlichen Kosmetikprodukte waren somit in der Realität auch in den Sortimenten von Internethändlern sowie bei Drogeriemarktketten verfügbar.
Verbraucherverständnis maßgebend
Das Argument der Beklagten, dass sie lediglich an Apotheken verkaufe und den Grauen Markt nicht kontrollieren könne, war laut Gericht unbeachtlich. Nach Auffassung des LG Hamburg sei die Werbung vielmehr so zu verstehen, dass die Ware ausschließlich in Apotheken erhältlich sei.
Der Kunde berücksichtige dabei nicht, dass einen Graumarkt gebe. Es sei allein maßgeblich, wo er die Artikel tatsächlich erwerben könne und nicht, welche Verträge die Beklagte in Wirklichkeit abschließe.
Fazit
Das Urteil zeigt erneut, dass eine Alleinstellungswerbung durchaus gefährlich ist. Der Werbende muss prinzipiell nachweisen, dass diese Eigenschaft tatsächlich zutrifft. Diesem Erfordernis nachzukommen ist mitunter schwierig, wie z.B. auch das Urteil des OLG Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2011 (Az. 6 U 3/09) zeigt. Die beklagte Unternehmerin hatte mit der Eigenschaft als „exklusive Lieferantin“ geworben, letztendlich aber nicht nachweisen können, dass nur sie entsprechend berechtigt war.