Nährwertkennzeichnung – Big 7 seit dem 13.12.2016 verpflichtend

Seit dem 13.12.2016 dürfen Lebensmittel nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nährwertdeklaration die sogenannten Big 7 enthält.

Bislang war eine Nährwertkennzeichnung nur für bestimmte Lebensmittelgruppen verpflichtend (z.B. für diätetische Lebensmittel, angereicherte Lebensmittel, Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sowie für  Nahrungsergänzungsmittel). Für alle anderen Lebensmittel erfolgte die Nährwertkennzeichnung bisher auf freiwilliger Basis.

Dies ändert sich nun zum 13.12.2016. Die Nährwertdeklaration wird für fast alle vorverpackten Lebensmittel verpflichtend. Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten:

  • Brennwert sowie
  • die Mengen an Fett,
  • gesättigten Fettsäuren,
  • Kohlenhydraten,
  • Zucker,
  • Eiweiß,
  • Salz.

Diese verpflichtenden Angaben dürfen durch die folgenden weitere Informationen ergänzt werden:

  • einfach ungesättigte Fettsäuren,
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren,
  • mehrwertige Alkohole,
  • Stärke,
  • Ballaststoffe;
  • jegliche in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.