OLG München zur Verwendung von „Acryl“ und „Cotton“ zur Textilkennzeichnung

Textilien dürfen nur mit fest im Gesetz vorgegebenen Begriffen gekennzeichnet werden. Wörter wie „Acryl“ bzw. „Acrylic“ zur Textilkennzeichnung sind unzulässig. Die Verwendung solcher Begriffe kann zu Abmahnungen führen. Auch die Kennzeichnung von Fasern eines Textilerzeugnisses mit „Cotton“ stellt einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar.

Statt „Cotton“ wäre nämlich die Verwendung des Begriffs „Baumwolle“ korrekt. Da sich in der deutschen Umgangssprache aber der Begriff Cotton als beschreibende Angabe für Baumwolle eingebürgert hat, ist der Verstoß nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Ein Informationsdefizit ist in dem Fall nicht gegeben. Dies entschied das OLG München (Urt. v. 20.10.2016, 6 U 2046/16) entschieden.

Textilkennzeichnung

Grundsätzlich müssen Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % mit einer Textilkennzeichnung versehen werden. Die Kennzeichnung ist gemäß Art. 16 Abs. 3 der Textilkennzeichnungsverordnung in der Amtssprache des Mitgliedsstaats vorzunehmen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden.

Für die Kennzeichnung der Textilfasern dürfen dabei nur die in Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.

Sachverhalt

In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall war es so, dass Kleidungsstücke übe reinen Online-Shop sowie in einer Filiale angeboten wurden, welche unter anderem gekennzeichnet waren mit

„Acryl“

„Cotton“

„Acryl“ Verstoß gegen die TKVO

Das OLG München hat zu der Verwendung der Bezeichnung „Acryl“ zur Textilkennzeichnung ausgeführt:

„In der Verwendung der Textilfaserkennzeichnung „Acryl“ liegt auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO, der die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigen kann.

Gem. Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der TextilKennzVO verwendet werden. Für die in den beanstandeten Hosen enthaltenen Fasern sieht Anhang I Nr. 26 (in der nachträglich berichtigten Fassung) die Bezeichnung „Polyacryl“ vor. Die Verwendung der Bezeichnung „Acryl“ ist im Anhang I nicht vorgesehen, so dass ein Verstoß gegen die genannte Norm gegeben ist.“

„Cotton“ – Verstoß gegen TKVO aber nicht spürbar

Die Bezeichnung „Cotton“ hingegen wurde zwar als Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung eingestuft, welcher jedoch nicht spürbar und damit nicht wettbewerbswidrig sei. Das Gericht führt hierzu aus:

„Zu berücksichtigen ist hier nämlich, dass sich mittlerweile in der deutschen Umgangssprache der englische Begriff „Cotton“ als beschreibende Angabe für „Baumwolle“ eingebürgert hat (…) und konsequenterweise „Cotton“ bereits im Buden aufgeführt ist.

Versteht aber der angesprochene Verkehr (also der Durchschnittsverbraucher) den verwendeten Begriff „Cotton“ ohne Weiteres als „Baumwolle“, da dieser Begriff in den deutschen Wortschatz (ob als Umgangssprache oder als Hochsprache, ist insofern ohne Bedeutung) Eingang gefunden hat, ist der vorliegende formale Verstoß denknotwendig nicht dazu geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte; der Kunde, der das Angebot der Antragstellerin wahrnimmt, versteht „Cotton“ als „Baumwolle“ und wird daher in keiner Weise durch diesen Begriff in seiner  Entscheidungsfindung beeinflusst, so dass der Formalverstoß unter keinen Umständen geeignet sein kann, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.“

Das Urteil des OLG München ist hier abrufbar.

Helena Golla