Das Landgericht Hamburg hat sich kürzlich zu den Haftungsvoraussetzungen von Verlinkungen auf urheberrechtswidrige Internetseiten geäußert. Nach Ansicht der hanseatischen Richter ist derjenige haftbar, der einen entsprechenden Link setzt und generell in Gewinnerzielungsabsicht handelt (Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 O 402/16).
Vorausgegangen war, dass der Antragsgegner des hiesigen Verfahrens einen Link auf die Website eines Dritten gesetzt hatte, auf dessen Homepage sich ein urheberrechtlich geschütztes Foto befand. Der Rechteinhaber des Fotos nahm den Verlinkenden anschließend auf Unterlassung in Anspruch.
Wegweisendes EuGH-Urteil
Besonderheit des Verfahrens war, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2016 zu den Vorgaben einer Verlinkung geäußert hatte. Das Setzen eines Links kann nach Auffassung der europäischen Juristen eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellen. Diese Haftung beschränkt sich auf das Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht, da kommerzielle Anbieter sich nicht auf reine Unwissenheit berufen könnten.
In seiner Entscheidung betonte der EuGH durchaus die Bedeutung von Links für die Meinungsfreiheit und die Schwierigkeit, die Rechtmäßigkeit der Inhalte zu beurteilen. Insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, könne es sich tatsächlich als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt.
LG Hamburg: Zumutbare Nachforschungen erforderlich
Anders stellt sich die Situation im gewerblichen Bereich dar: Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, könne laut EuGH von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornehme, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde.
Als erstes deutsches Gericht setzte nun das LG Hamburg dieses wegweisende Urteil um und konkretisierte die Voraussetzungen zugleich. Für die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht reiche es aus, wenn die verlinkende Webseite an sich gewerblich unterhalten würde. Durch die eigentliche Verlinkung selbst müsse nicht zwingend eine Umsatzerzielung beabsichtigt sein.
Einer Kenntnis von der Rechtsverletzung bedarf es nicht. Vielmehr müssen zumutbare Nachforschungen von dem Verlinkenden unternommen werden. Eine Haftung kann somit ausscheiden, wenn der Verlinkende berechtigte Veranlassung zur Annahme hat, dass eine entsprechende Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt.
Fazit
Wann diese Annahme im Einzelfall berechtigt ist, werden vermutlich zukünftige Gerichtsentscheidungen zeigen. Gewerbliche Händler sollten von nun an jedenfalls vorsichtig mit Verlinkungen umgehen.