LG Frankfurt: Werbung als größter Hersteller wird umsatzbezogen interpretiert

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte kürzlich über die mögliche Irreführung durch die Werbebotschaft „Europas größter Hersteller für Fenster“ zu entscheiden. Der betreffende Produzent verwendete diese Aussage, da sein Produktionsvolumen für Fenster europaweit führend war.

Es betrug mehr als 10.000 Fenster pro Tag, worauf in der Anzeige im weiteren Verlauf ebenfalls noch hingewiesen wurde. Problematisch für den Hersteller war in dem Verfahren allerdings, dass zahlreiche Unternehmen existieren, die höhere Umsatzzahlen aufweisen können.

Irreführende Alleinstellungswerbung

Aufgrund dieses Umstandes stufte das LG Frankfurt die Werbung als irreführend gem. § 5 UWG ein (Urt. v. 01.06.2016, Az.: 3-08 O 69/15).

Zunächst handelt es sich unstreitig um eine Alleinstellungswerbung. Mit dieser behauptet der Werbende, in bestimmter Hinsicht einen nicht unerheblichen Vorsprung vor sämtlichen Mitbewerbern zu haben. Entscheidende Frage war vorliegend nun, worauf sich die Aussage bezieht.

Hier ist stets auf das Verständnis des durchschnittlich verständigen Verbrauchers abzustellen. Nach Ansicht der Frankfurter Richter spricht gerade der verwendete Begriff „größer“ dafür, dass der Verbraucher die Aussage in erster Linie auf den Umsatz bezieht. Diesbezüglich konnte jedoch selbst die Beklagte nicht darlegen, dass sie das größte Unternehmen am Markt ist.

Sie argumentierte im Kern, dass eine Irreführung schon deshalb ausscheide, weil in der Anzeige zwei Absätze nach der Werbebotschaft „Europas größter Hersteller für Fenster“ die Aufklärung vorgenommen werde, worauf sich die Angabe bezieht.

Das genügte dem Gericht jedoch nicht. Es sei bereits sehr fraglich, ob der Durchschnittsverbraucher die Erläuterung am Ende mit der räumlich getrennten und zuvor platzierten Aussage in Verbindung bringt.

Fazit

Die Entscheidungen zur Irreführung einer Alleinstellungswerbung häufen sich, sodass ein vorsichtiger Umgang damit geboten ist. Meist ist schon unklar, worauf sich die Alleinstellung bezieht. In Betracht kommen regelmäßig die Kunden-, Verkaufs-, Umsatz- und die Produktanzahl. Entscheidend ist, wie der Durchschnittsverbraucher die Aussage interpretiert. Dies ist auch immer branchenabhängig. In der Regel hilft zumindest eine möglichst konkrete Werbung, bei der Einschränkungen stets im Blickfang des Kunden vorgenommen werden sollten.