Wollen Händler per Telefonanruf bei Verbrauchern werben, benötigen sie eine wirksame Zustimmung. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist der Anruf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG als unzulässig einzustufen. Doch was gilt, wenn in einem Mehrpersonenhaushalt eine Person dem Anruf zugestimmt hat, der Gesprächspartner aber nicht?
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Karlsruhe zu beschäftigen (Urt. v. 17.11.2016, Az. 15 O 75/16). Ein Stromanbieter hatte versucht, über einen Dienstleister eine Kundin zu erreichen, die nach Angaben des Unternehmens eine Werbeanruf-Einwilligung bei einem Online-Gewinnspiel erteilt habe. Der Konkurrent des Anbieters warf diesem nun vor, stattdessen mit dem Ehemann zu Werbezwecken telefoniert zu haben, indem man mit ihm über einen möglichen Stromanbieterwechsel sprach.
Nicht schon Anruf selbst rechtswidrig
Nach Erkenntnissen des Gerichts handelte es sich um einen Mehrpersonenhaushalt, bei welchem mehrere Personen denselben privaten Telefonanschluss benutzten. Nach Auffassung der Richter ist ein Werbeanruf, der von einer Person entgegengenommen wird, welche nicht eingewilligt hat, ihr gegenüber an sich unzulässig, wenn nicht alle in den konkreten Werbeanruf eingewilligt haben.
Allerdings ist das Verbot dahingehend auszulegen, dass der werbende Anrufer nicht schon durch den Anruf an sich, sondern erst dann gegen die gesetzliche Normierung verstößt, wenn er nicht sofort klarstellt, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt hat. Verboten ist es hingegen, „sozusagen die Gelegenheit zu nutzen“ und gegenüber dem Gesprächspartner zu werben, denn insoweit würde es zumindest an einer vorherigen Einwilligung fehlen (so auch OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009 – Az. 6 U 1/09).
Da vorliegend das Werbegespräch jedoch mit dem Ehemann der (angeblichen) Gewinnspielteilnehmerin geführt wurde, war die behauptete Einwilligung im Hinblick auf das Gewinnspiel unerheblich. Der konkrete Anruf war unzulässig.
Dienstleister als Beauftragter
Verteidigen konnte sich der Beklagte des Verfahrens auch nicht damit, dass nicht er selbst, sondern ein Dienstleister bzw. dessen Call Center angerufen hat. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zu Gute kommt, soll sich bei seiner Haftung nämlich nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können:
Beauftragter kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.
Fazit
Liegt eine wirksame Einwilligung vor, einen Werbeanruf über eine bestimmte Telefonnummer zu tätigen, ist der Anruf selbst zulässig. Der Werbende muss sich dann aber unmittelbar mit der Person verbinden lassen, die die Zustimmung erteilt hat.