Wenige Monate nach Inkrafttreten der Änderung des Elektrogesetzes betreffend der Elektro- und Elektronikgeräte-Rücknamepflicht soll die noch relativ neue Pflicht für Händler schon bald konkretisiert werden. Der Deutsche Bundesrat will über einen entsprechenden Gesetzesentwurf in seiner Plenarsitzung am 10.02.2017 beraten.
Nach derzeitiger Gesetzeslage müssen u.a. Altgeräte, deren Kanten eine Länge von 25 Zentimeter nicht überschreiten, in haushaltsüblichen Mengen zurückgenommen werden. Es kommt nach § 17 Elektrogesetz zunächst darauf an, ob die Verkaufsfläche des Händlers bzw. die Lager-und Versandflächen des Versandhändlers mindestens 400 Quadratmeter beträgt. Nur dann besteht auch eine solche Verpflichtung. Bei Geräten über 25 Zentimetern muss der Käufer ein Neugerät erwerben, um das alte Gerät zurückgeben zu dürfen.
Beschränkung auf fünf Altgeräte
Geplant ist nun, die Rücknahmepflicht auf fünf Altgeräte pro Geräteart zu beschränken. Der entsprechende Gesetzeswortlaut und auch die Gesetzesbegründung lassen bisher aber völlig offen, wie die Beschränkung genau ausgestaltet ist, also ob z.B. fünf Geräte pro Jahr oder pro Endnutzer gemeint ist. In der ungünstigsten Auslegung für die Händler könnte auch lediglich auf das konkrete Rücknahmeverlangen abgestellt werden. Es wäre dann also möglich, dass der Verbraucher an einem Tag 5 Geräte zurückgibt und am nächsten Tag erneut.
Für letztere Variante spricht zumindest der Gesetzeswortlaut, obwohl dies nach Expertenansicht kaum Sinn ergeben würde. Allein schon, weil die wenigsten Verbraucher gleichzeitig fünf Altgeräte pro Geräteart im Haushalt haben dürften. Nach der Gesetzesdefinition bedeutet Geräteart „die „Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen“.
Pflichtverletzung nun bußgeldbewehrt
Hier bleibt abzuwarten, welche Auslegung sich „durchsetzt“ und ob es sich in der Realität überhaupt um eine Beschränkung der Pflicht handelt. Wichtig ist aber bereits jetzt zu wissen, dass es in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn der Unternehmer ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt. Hier sind Bußgelder von bis zu 100.000 EUR möglich.
Sofern der Bundesrat keinen Einspruch gegen den Gesetzesentwurf einlegt, wird das Gesetz am 01.06.2017 in Kraft treten.