Keine Pflicht zur Verlinkung von Testergebnissen

Der BGH (Beschl. v. 08.12.2016, Az.: I ZR 88/16) hat sich kürzlich wieder einmal mit der Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen befasst. Bei einer Online-Werbung mit Testergebnissen genügt es nach dieser Entscheidung, die Website anzugeben, auf der die Details zu den Umständen des Tests abrufbar sind. Eine konkrete Verlinkung zu der Seite ist hingegen nicht erforderlich.

Testergebnis nicht verlinkt

Die Beklagte bewarb als Telekommunikationsabieterin im Internet einen Tarif mit dem Test-Emblem eines Vergleichsportals. Dieses hatte zuvor die Konditionen mehrerer Mobilfunkanbieter  verglichen. Die Beklagte ging aus diesem Vergleich als Testsiegerin hervor und nutzte daraufhin das Test-Emblem zur Bewerbung ihrer Angebote. Dabei bildete sie zwar das Test-Emblem samt Fundstelle des Tests ab. Es war jedoch nicht möglich, durch einen Link direkt zu der Website zu gelangen, auf der die Testergebnisse abrufbar waren. Hierin sah eine Mitbewerberin einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG. Sie war der Ansicht, es hätte ein Link zu den Testergebnissen angegeben werden müssen und zog vor Gericht.

Angabe der Website genügt

Der BGH folgte der Auffassung der Klägerin nicht. Er führte aus, dass bei der Werbung mit einem Test-Emblem die Bereitstellung eines elektronsichen Verweises, – d.h. eines Links – zu dem betreffenden Testergebnis nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge es, wenn die Website angegeben werde, auf der die Testergebnisse abrufbar seien.

Verbraucher muss Test auffinden können

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Werbung mit Testsiegeln kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Streitgegenstand ist regelmäßig, ob die angesprochenen Verbraucher durch die Werbung irregeführt werden können. Die Verbraucher müssen durch die Angabe einer Fundstelle in die Lage versetzt werden, sich über die genauen Umstände des Tests informieren zu können. Dazu ist es im Rahmen der Online-Werbung nach der vorliegenden Entscheidung nicht erforderlich, eine direkte Verlinkung zu den Testergebnissen zu schalten. Es genügt, die Fundstelle erkennbar anzugeben. Damit wird der Verbraucher in die Lage versetzt, die Details zum Test selbst aufzufinden.

 

Ergänzung:

06.02.2018 Das OLG Frankfurt (Urt. v. 16.11.2017, Az. 6 U 182/14) hat unlängst entschieden, dass ein Link auf eine Startseite nicht ausreicht, wenn dort keine Nachricht zum Test zu finden ist und auch kein Menuepunkt zum Test aufgeführt ist.