Verlängerung einer befristeten Rabattaktion ist grundsätzlich unzulässig

Eine befristete Rabattaktion muss zum avisierten Endzeitpunkt tatsächlich beendet sein, sonst handelt es sich in aller Regel um einen Wettbewerbsverstoß.  Das hat das Landgericht Koblenz (Urt. v. 13.12.2016 – Az.: 1 HK O 26/16) klargestellt.

Rabattaktionen sind bei vielen Shops im Online- und Offlinebereich mittlerweile alltäglich. Die Verkäufer müssen sich jedoch an die wettbewerbsrechtlichen Grenzen halten.

Kunden unter Druck gesetzt

Im hiesigen Fall bewarb die Beklagte eine Rabattaktion und wies mit einer Angabe des Enddatums darauf hin, dass diese nur zeitlich befristet verfügbar sei. Nach dem Ende der Frist bot die Beklagte die Konditionen jedoch weiterhin an.

Nach Auffassung des OLG Koblenz handelte der Händler wettbewerbswidrig. Durch den Hinweis auf die angeblich zeitlich begrenzte Verfügbarkeit setze man die Kunden unter Druck und fördere möglicherweise ein voreiliges Handeln, das im Normalfall nicht vorgenommen werden würde.

Demzufolge müsse sich ein Händler im Grundsatz an die von ihm selbst datierten Fristen halten. Dies ist nur dann anders, wenn ein sachlicher Grund für eine Fristverlängerung gegeben ist. Ein solcher war hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Beklagte nach Ansicht des Gerichts nichts Substanzielles dazu vortragen.

Fazit

Unternehmer müssen vorsichtig sein, wie sie eine Rabattaktion ausgestalten. Ebenfalls unzulässig wäre es, Rabattaktionen in bestimmten zeitlichen Abständen häufig zu wiederholen. In diesem Fall wird der rabattierte Preis zum Normalpreis, was die Werbung mit dem (angeblich) reduzierten Preis irreführend macht.