LG Kaiserslautern zu den Voraussetzungen einer Werbung mit Auszeichnungen

Fundstellenangaben, die erhaltene Auszeichnungen eines Unternehmens belegen, müssen nicht nur leicht zugänglich, sondern auch gut lesbar sein. Diese ursprünglich für Testergebnisse bestehende Pflicht hat das Landgericht Kaiserslautern noch einmal präzisiert (Urt. v. 08.11.2016, Az. HK O 2/15).

Fundstelle kaum lesbar

Werbung mit Auszeichnungen erhöhen erfahrungsgemäß die Absatzmöglichkeiten des beworbenen Produktes. Händler müssen jedoch stets penibel darauf achten, den Kunden die dazugehörigen Informationen korrekt an die Hand zu geben.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte sowohl auf ihrer Website, als auch im Printbereich mit der Aussage

„Auszeichnung für den besten Reifenservice“

geworben. Im Folgenden wurde zwar eine Fundstelle mit weiteren Informationen angegeben. Diese Infos waren für den durchschnittlichen Verbraucher, auf den es dabei ankommt, jedoch nur mit größter Mühe lesbar.

Nach Auffassung der Pfälzer Richter war die Werbung daher als wettbewerbswidrig anzusehen. Die Juristen betonten zunächst, dass die Rechtsprechung zu Werbung mit Testergebnissen analog auch auf die Werbung mit Preisen oder Auszeichnungen übertragbar ist. So muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Fundstelle des Tests klar und leicht zugänglich angegeben werden (so BGH, Urt. v. 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).

Textgröße und Gestaltung wichtig

Mindestens sollte dabei Schriftgröße 6 verwendet werden (so Auffassung des OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011, Az. 13 U 172/10), wobei es auch immer auf die grafische Ausgestaltung ankommt. Eine schwarze Schrift auf grauem Hintergrund ist z.B. laut OLG Koblenz nicht ausreichend (Urt. v. 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11).

Die fehlende Erkennbarkeit führt ebenso wie das vollständige Fehlen einer Fundstelle dazu, dass die Werbung als irreführend gem. § 5a UWG anzusehen ist. So urteilte im hiesigen Fall auch das LG Kaiserslautern. Deutlich erkennbar sei ein Text nur, wenn er für einen normalsichtigen Betrachter ohne Konzentration und Anstrengung lesbar sei.

Die Richter selbst konnten die von dem Händler zur Verfügung gestellten Daten jedoch nur mit erheblicher Mühe entziffern.