OLG Köln zur unzulässigen Werbung mit Firmenstandorten

Eine Online-Werbung mit nicht vorhandenen Firmenstandorten ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Köln noch einmal bestätigt (Urt. v. 23.12.2016, Az.: 6 U 119/16) und zugleich ausgeführt, warum der Verstoß dem beklagten Unternehmen auch zuzurechnen ist.

Im konkreten Fall gab ein Schädlingsbekämpfer auf gelbeseiten.de Firmensitze an, obwohl sich an diesen Standorten keine Niederlassungen von ihm befanden. Die Klägerin, welche als eingetragener Verein Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich verfolgt, mahnte das Unternehmen daraufhin ab. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kam es zu der gerichtlichen Geltendmachung des behaupteten Anspruchs.

Einträge nicht veranlasst?

Die Beklagte verteidigte sich in erster Linie damit, dass weder sie, noch einer ihrer Angestellten die Einträge in den Gelben Seiten veranlasst habe. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um die falschen Adressen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

Das OLG Köln bejahte wie schon die Vorinstanz eine Irreführung. Die Standortangabe sei insbesondere geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zur Beauftragung eines vermeintlich ortsnahen Schädlingsbekämpfers.

Einlassung der Beklagten nicht überzeugend

Der Verstoß sei der Beklagten auch zuzurechnen. Es sei nicht hinreichend widerlegt, dass überhaupt eine Beauftragung an den Verlag erfolgt ist. Vielmehr räumte die Beklagte selbst ein, dass ein geschäftlicher Kontakt zum Verlag – auch für den Printbereich – bestand.

Zudem haben sich nach Erkenntnis des Gerichts exakt die Standorte, die bei den gebuchten Anzeigen beworben wurden, auf der Webseite der Beklagten so wiedergefunden. Auch die geschalteten Annoncen entsprächen in ihrer Aufmachung der üblichen Werbung der Beklagten.

Das LG Köln als Vorinstanz war gar der Auffassung, dass eine bloße Löschungsaufforderung nicht ausreiche, sondern eine zeitnahe Kontrolle und ggf. Überprüfung erforderlich sei, ob eine Adressentfernung tatsächlich und vollständig stattgefunden hat (Urt. v. 28.06.2016, Az. 33 O 208/15).

Fazit

Unternehmen müssen nicht nur auf den eigenen Webseiten darauf achten, korrekt mit den eigenen Niederlassungen zu werben. Sofern sie Kenntnis davon erlangen, dass auf Portalen wie den Gelben Seiten falsche und somit irreführende Angaben erscheinen, sollten sie umgehend und ernsthaft intervenieren bzw. dürfen eine solche Werbung im Vorhinein nicht schon selbst veranlassen.