AG Dortmund zur Problematik der fehlerhaften Preisauszeichnung im Online-Shop

Jeder Betreiber eines Online-Shops dürfte das Problem kennen:  Es werden irrtümlich Waren zu einem Preis verkauft, der deutlich unter dem Normalpreis liegt. Grund sind meist einfache Tippfehler oder es kommt zu Falschauszeichnungen durch die eingesetzte Shop-Software.

Im vorliegenden Fall, über den das Amtsgericht Dortmund zu entscheiden hatte, klagte eine Verbraucherin auf Lieferung von Vollkassettenmarkisen.

29,90 statt 2.990 Euro

Die Ware wurde im Shop zu einem Preis von 29,90 EUR zzgl. 5,99 EUR Versand angeboten. Da sie vermutlich von den günstigen Markisen angetan war, kaufte sie gleich vier zu einem Gesamtpreis von 125,59 EUR. In der Folge erklärte der Verkäufer durch eine automatisierte E-Mail zunächst die Vertragsannahme. Nachdem die Käuferin den Kaufpreis beglich, erhielt sie nach Angaben des Händlers einen Tag später die Information, dass er den Vertrag anfechte.

Dies akzeptierte die spätere Klägerin jedoch nicht und pochte auf die Erfüllung des Kaufvertrages zu dem beim Kauf angegebenen Preis.

Da sich die Parteien nicht einig wurden, landete die Sache vor dem Dortmunder Amtsgericht. Der Verkäufer erläuterte im Verfahren, dass 2.990,00 EUR als unverbindliche Preisempfehlung angegeben werden sollte. So erkläre sich aufgrund falscher Kommasetzung die Zahl 29,90. Als reduzierter Endpreis war sodann 1.499,00 EUR beabsichtigt.

Verstoß gegen Treu und Glauben

Nach Auffassung der Dortmunder Richter hat die Klägerin keinen Anspruch auf Lieferung der Ware zum Preis von 29,90 EUR (Urt. v. 21.2.2017, 425 C 9322/16). Ein wirksamer Vertrag sei zwar geschlossen worden. Über den Umstand, ob die Anfechtungserklärung wirksam erklärt wurde bzw. überhaupt zuging, musste jedoch nicht entschieden werden, da es bereits treuwidrig sei, an der Vertragserfüllung festzuhalten.

Das Gericht betonte aber zugleich, dass es in aller Regel nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sei, sich ein günstiges Angebot im Online-Shop zu Nutze machen. Hier schlage aber der enorme Preisunterschied durch, wodurch für die Klägerin hätte offensichtlich sein müssen, dass es sich um eine fehlerhafte Preisgestaltung handelt. Dass daneben noch eine Preisreduzierung um 98 % angezeigt wurde, mache den Fehler noch offensichtlicher.

Das Festhalten an der Vertragserfüllung sei in diesem Fall daher unbillig und rechtsmissbräuchlich.

Fazit

Das Urteil ist nach unseren Informationen noch nicht rechtskräftig. Händler sollten sich jedoch ohnehin nicht darauf verlassen, dass sich ein Gericht auf den Grundsatz „Treu und Glauben“ stützt, da dieser zum einen nicht trennscharf zu bestimmen ist und zum anderen nur in absoluten Ausnahmefällen greift.

Vielmehr sollte man den Vertrag nach Kenntniserlangung der falschen Preisauszeichnung gegenüber dem Käufer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anfechten. Ob tatsächlich ein Anfechtungsgrund und insbesondere ein beachtlicher Kalkulationsirrtum vorliegt, ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls.