Mineralwasser: Gesundheitsbezogene Angaben sind an der HCVO zu messen

Werden in der Werbung für Mineralwasser gesundheitsgezogene Angaben verwendet, müssen diese den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) entsprechen, dies entschied der BGH mit Beschluss vom 30.01.2017 (Az. I ZR 257/15).

Sachverhalt

In der Sache wurde ein Mineralwasser mit den folgenden Angaben beworben:

„Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper“

und

„Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen“.

Diese Werbung wurde als Verstoß gegen Art. 10 HCVO beanstandet, weil die nach dem Anhang der Verordnung vorgesehenen Mindestmengen für eine „Calciumquelle“ bzw. „Magnesiumquelle“ nicht eingehalten worden seien.

Das Mineralwasserunternehmen verteidigte sich mit der Argumentation, die an die Stelle der Richtlinie 80/777/EWG getretene Mineralwasser-Richtlinie enthalte spezielle Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben.

BGH: HCVO anwendbar

Der BGH folgte dem nicht und führte aus, dass die Mineralwasser-Richtlinie keine speziellen Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben enthalte und insofern die allgemeinen Bestimmungen der HCVO nicht verdrängt würden.

Es gebe angesichts des Schutzzwecks der HCVO keinen Grund, für die in deren Artikel 1 Absatz 5 angesprochenen Produkte (u.a. Mineralwässer) Aussagen zuzulassen, die nicht nach den für diese Produkte geltenden speziellen Vorschriften zulässig und nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig sind.
Der BGH hat hierzu ausgeführt:

„Speziell im Blick auf Mineralwasser folgt dies aus der Bestimmung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wonach die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium/salzarm, und jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, für natürliche Mineralwässer und andere Wässer nicht verwendet werden darf. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b von vornherein nicht auf solche Produkte anzuwenden wäre.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in den Randnummern 43 ff. seines Urteils vom 17. Dezember 2015 – C-157/14 – Neptune Distribution ebenfalls ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 grundsätzlich neben denen der Mineralwasser-Richtlinie anwendbar sind.“

Helena Golla