BGH stärkt Verkäuferrechte bei eBay

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verkäufer bei eBay ein niedriges „Sofort-Kaufen“-Angebot im Fließtext wirksam präzisieren kann, obwohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkaufsplattform etwas anderes vorsehen (Urt. v. 15.02.2017, VIII ZR 59/16).

Im konkreten Fall wollte der Anbieter ein original verpacktes E-Bike verkaufen. Da eine Auktion für ihn nicht in Frage kam, wählte er die Funktion „Sofort-Kaufen“. Hierbei ist es in aller Regel so, dass ein Festpreis angegeben wird, zu dem der potenzielle Käufer den Artikel erwerben kann.

Abweichende Artikelbeschreibung

Da die eBay-Gebühren abhängig sind von der Höhe des Sofort-Kauf-Angebots, trug der Verkäufer zwecks Kostenersparnis in das vorgesehene Feld lediglich 100 EUR ein. Seine Intention war jedoch der Vertragsschluss über einen deutlich höheren Verkaufspreis. Daher fügte er in Großbuchstaben und Fettdruck folgende, gut sichtbare Angaben hinzu:

“neu einmalig 2600 Euro“ und “Beschreibung lesen!!“.

Am Ende der Artikelbeschreibung erläuterte er noch einmal die Gründe für die (vermeintlich) niedrige Preisangabe.

Es kam, wie es kommen musste: Der Käufer, der das Angebot annahm, wollte nur 100 EUR plus Versandkosten tragen. Nach einem ergebnislos verlaufenen Mailwechsel kam es zum Klageverfahren, das zwei Vorinstanzen beschäftigte und anschließend zum BGH ging.

Individuelle Vereinbarung möglich

Die Karlsruher Richter gaben nun dem Verkäufer Recht. Maßgeblich seien zwar grundsätzlich die eBay-AGB, nach denen bei einem Sofort-Kauf der Preis entscheidend ist, der in das entsprechende Feld eingetragen wird. Insbesondere bei lückenhaften oder missverständlichen Angeboten seien die Plattform-Bedingungen heranzuziehen. Der BGH vertritt allerdings die Auffassung, dass die Parteien die Möglichkeit haben, den Kaufpreis individuell zu vereinbaren.

In diesem Fall machte der Verkäufer im Angebot ausdrücklich klar, zu welchem Preis das E-Bike verkauft werden soll. Dementsprechend sei auch nur das individuell Vereinbarte maßgeblich.

Der Käufer konnte das Fahrrad einzig zu einem Preis von 2.600 EUR erwerben. Seine Schnäppchenjagd endete somit vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.