Bezeichnung einer Milch als „frische Weide-Milch“ nicht irreführend

Die Bezeichnung einer Vollmilch als „frische Weide-Milch“ ist nicht irreführend, wenn die Kühe an 120 Tagen auf der Weide stehen. Dies entschied das OLG Nürnberg mit Urteil vom 07.02.2017 (Az. 3 U 1537/16).

Sachverhalt

In der Sache vertrieb ein Discounter im Rahmen seines Lebensmittelsortiments eine Vollmilch, welche als „frische Weide-Milch“ bezeichnet war. Neben dieser Bezeichnung befand sich auf dem Etikett der Flasche auf der „Schauseite“ die Abbildung grasender Kühe. Das rückseitige Etikett enthielt u. a. den Hinweis

„bei diesem Produkt handelt es sich um 100% Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen“.

Die Bezeichnung als Weide-Milch hielt ein Wettbewerbsverband für irreführend, weil die Milch von Kühen stamme, die nur 120 Tage im Jahr auf der Weide stünden. Er verklagte den Discounter daher auf Unterlassung.

Der Verbraucher erwarte aufgrund der Bezeichnung und der Abbildung von grasenden. Kühen, dass die angebotene Milch von Milchkühen stamme, die vor dem Melken auf der Weide gestanden hätten und dementsprechend frei und ausgiebig hätten grasen können.

OLG Nürnberg – Keine Irreführung

Nachdem das LG Amberg der Klage noch stattgegeben hatte, wies das OLG Nürnberg als Berufungsinstanz die Klage ab. Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1a LMIV liege nicht vor.
In Art. 7 Abs. 1 a LMIV heißt es:

Artikel 7 Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
>a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

Voraussetzung einer Irreführung im Sinn der Vorschrift ist es, dass die Vorstellungen, die durch die Information über das Lebensmittel bei den Endverbrauchern ausgelöst werden, mit dem tatsächlichen Zustand, insbesondere den Eigenschaften des Lebensmittels nicht übereinstimmen

Verbraucherverständnis von „Weide-Milch“

Nach der Auffassung des Gerichts erscheint es schon

„zweifelhaft, ob ein relevanter Teil des angesprochenen Verbraucherkreises tatsächlich unter der Bezeichnung „Weide-Milch“ eine Milch versteht, die nur von Kühen stammt, die sich am Tag der Melkung oder am Vortag mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden und angesichts der globalisierten Welt die Erwartung hegen, dass die Milch aus Teilen der Welt kommt, in denen Kühe das ganze Jahr über im Freien weiden können“

Es sei vielmehr naheliegend, dass der normal informierte und vernünftig aufmerksame und kritische Verbraucher unter der Bezeichnung „Weide-Milch“ eine Milch verstehe, die von Kühen stammt, welche, wenn auch nicht ganzjährig, aber jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen.

Mögliche Irreführung durch Hinweis beseitigt

Selbst wenn aber der angesprochene Verbraucher ein anderes Verständnis zu der Bezeichnung „Weide-Milch“ habe, liege eine Irreführung nicht vor, das eine etwaige Fehlvorstellung jedenfalls durch den aufklärenden Hinweis auf der rückseitigen Etikettierung beseitigt werde. Es sei davonauszugehen, dass ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, dabei zunächst das auf dessen Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen wird.

Danach wird der Verbraucher vorliegend die auf der rückseitigen Etikettierung enthaltenen Angaben „Frische Vollmilch pasteurisiert … hocherhitzt“ und auch den direkt darunter enthaltenen, klarstellenden Hinweis zum Begriff „Weide-Milch“ und den Weidezeiten der milchgebenden Kühe zur Kenntnis nehmen. Dies gilt insbesondere deshalb, als es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um Frischmilch handelt, die nur begrenzt haltbar ist. Der Verbraucher wird sich daher die Verpackung, auch wenn es um einen, wie das Landgericht anführt, niederpreisigen Artikel geht, genauer betrachten, um das Haltbarkeitsdatum zu überprüfen. Der entsprechende Hinweis befindet sich auf der Flaschenrückseite direkt neben den Angaben zur Weidezeit, die ihm dann ebenfalls ins Auge fallen werden. Eine Irreführung ist daher zu verneinen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Helena Golla