OLG Frankfurt a.M. zu fehlerhaften Impressumsangaben

Betreiber von Webseiten müssen eine Anbieterkennzeichnung zur Verfügung stellen. Darin sind bestimmte Pflichtinformationen zu erteilen. Wer aber an diesen Stellen nur Platzhalter einträgt, wie z.B. nur Nullen oder Xe, dem drohen Abmahnungen, wie ein aktueller Fall zeigt.

Kürzlich hat sich das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16) mit einem solchen Verstoß befasst.

Verwendung von Nullen als Platzhalter

Der Beklagte bewarb auf seiner Website seine Leistungen als Energie- und Versicherungsmakler. Im Impressum fanden sich die folgenden Angaben:

Registergericht: Amtsgericht 000

Registernummer: HR 0000

Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000

Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000

Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000.

Hiergegen ging die Klägerin vor.

Spürbare Wettbewerbsverletzung i.S.d. § 3a UWG

Das Gericht entschied, dass in der Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG vorliege. Denn danach hätte der Beklagte die zuständige Aufsichtsbehörde angeben müssen. Mit der Angabe „IHK 000“ liege jedoch keine ausreichende Angabe vor.

Nachdem die Vorinstanz noch eine Spürbarkeit des Verstoßes ablehnte, bejahte das OLG Frankfurt a.M. die Spürbarkeit. Die Angabe „IHK 000“ sei nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Verbraucher könnten entegen dem Vorbringen des Beklagten aus der Tatsache, dass der Beklagte in der Stadt 1 ansässig sei, nicht ohne weiteres schließen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde diejenige der Stadt 1 ist. Auch könne die vorliegende Angabe darauf hindeuten, dass es überhaupt keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt.

Falsche Angaben ebenso unlauter wie fehlende Angaben

Ferner liege ein Verstoß gegen § 5 I Nr. 4 und Nr. 6 TMG vor. Der Beklagte habe zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer Angaben gemacht und diese jeweils mit „Nullen“ gekennzeichnet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz werde aus diesen Angaben nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, hätten Angaben zu unterbleiben. Falsche Angaben seien ebenso unlauter wie fehlende Angaben.

Fazit

Unterliegt ein Unternehmer nicht den Pflichtangaben nach § 5 TMG (z.B. wenn es keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil überhaupt keiner behördlichen Zulassung bedarf), darf er hierzu keine Angaben machen. Es ist nicht zulässig, die Angabe gleichwohl zu machen und mangels Vorhandensein der Information einen Platzhalter (wie z.B. 000 oder xxx) einzufügen. Durch die Angabe eines Platzhalters könne der Verbraucher nicht darauf schließen, dass keine diesbezüglichen Daten vorliegen. Vielmehr ist eine solche Angabe mehrdeutig und führt den Verbraucher in die Irre.