Neue Newsletter-Einwilligung nach BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 04.3.2017, (Az. VI ZR 721/15) eine für die Werbepraxis wichtige Entscheidung zu den Anforderungen an eine wirksame Newsletter-Einwilligung getroffen. Danach können Einwilligungen unwirksam sein, die keine Angabe aufweisen, zu welchen Gegenständen die E-Mail Werbung erfolgt. E-Mail-Zusendungen, die auf unzulänglichen Einwilligungen basieren, sind damit so zu sehen, als ob sie ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen.

Es ist zu befürchten, dass neue Abmahnwellen losgetreten werden. Die allermeisten Einwilligungstexte sind unzureichend! Nach Abmahnungen und Verfügungen kann es sein, dass bald Unternehmen ihre Newsletter- und E-Mail-Werbekampagnen einstellen müssen, weil die Einwilligungsbasis fehlerhaft ist.

Prüfen Sie deshalb Ihre Einwilligungstexte oder lassen Sie dies prüfen.

Dem BGH-Urteil lag folgende Einwilligung zugrunde:

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an Info@f…-m…com widersprechen“.“

Der Kläger, ein Gewerbetreibender, der nicht im Wettbewerb mit dem Verlag stand, hatte nach dem Vortrag des Verlages für den Download einer Software die vorstehende Einwilligung abgegeben und per Double-Opt-In bestätigt. Der BGH sah aber durch die Einwilligung die Zusendung der E-Mail nicht gedeckt.

Schon bei dem Verweis auf die Sponsoren „zuckte“ der BGH. Die Sponsoren (insgesamt 26 durch die Einwilligung begünstigte Unternehmen) waren angeblich über einen Link („hier“) in der Einwilligung zu erreichen bzw. aufgeführt.

Diese Verlinkung und die angebliche Einwilligung waren bestritten. Das ließ der BGH dahinstehen. Er sah schon den Einwilligungstext als nicht ausreichend an.

Einwilligungstexte sind AGB

Die Richter des BGH prüften den Einwilligungstext nach engen AGB-Maßstäben. Interessant dazu ist die Feststellung der Richter, dass man die AGB Maßstäbe auch dann anlegen könne, wenn es sich um Leistungsbeschreibungen handele. Für die Software hatte der Kläger ja mit der Einwilligung und seinen Daten praktisch „bezahlt“.

„§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auch auf Leistungsbeschreibungen Anwendung (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Becker, JZ 2017, 170, 173; Staudinger/Michael Coester (2013) BGB, § 307 Rn. 288).“

Newsletter-Einwilligung nicht konkret genug

Der BGH hielt fest, dass der Text für die Newsletter-Einwilligung im Sinne der AGB-Maßstäbe nicht ausreichend „transparent“ sei. Die Einwilligung sei nicht konkret genug gefasst. Der Betroffene müsse wissen, dass er sein Einverständnis erteile und worauf es sich beziehe. Im Urteil heißt es dann:

Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 23, 24 mwN; vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11, NJW 2013, 291 Rn. 57 zu Werbeanrufen). ies gilt entsprechend für die Werbung mittels elektronischer Post, für die § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ebenfalls eine „vorherige ausdrückliche Einwilligung“ des Adressaten fordert…“

Bereichsangabe in Einwilligungen

Wir haben dies schon immer prophezeit: Der BGH dehnt damit seine Anforderungen zu Telefoneinwilligungen auf E-Mail-Einwilligungen aus. Eine Einwilligung für Werbe-EMail, wie bei einer Newsletter-Einwilligung, bedarf daher zur Wirksamkeit immer einer Bereichsangabe, die ausreichend konkret beschreibt, mit welchen Inhalten der Kunde zu rechnen hat.

Im konkreten Fall monierten die Richter, es bleibe offen, für welche Produkte und Dienstleistungen die Sponsoren werben würden. Allein aus den Firmenbezeichnungen könne dies nicht geschlossen werden. Die Zusammensetzung und der Umfang der künftigen Sponsoren könne sich ändern oder erweitert werden. Unübersehbar werde zudem der Umfang, wenn es sich um Marketingunternehmen handele, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen.

Die Klausel enthalte damit eine verdeckte Generaleinwilligung. Das werde dem Kunden nicht deutlich.

Fazit:

Prüfen Sie unbedingt Ihre Einwilligungsformulierungen oder lassen Sie diese von spezialisierten Rechtsanwälten prüfen! Das Urteil zeigt deutlich, dass es nicht reicht, Einwilligungen zu haben. Sie müssen auch richtig formuliert sein.

Die Einwilligungen müssen erkennen lassen, mit welcher Werbung der Empfänger der E-Mails zu rechnen hat. Dazu sind zumindest konkrete Bereichsangaben notwendig.  Nicht ausreichend sind also allgemeine und damit unbestimmte Angaben, wie z.B. Werbung aus dem Bereich „Leben & Wohnen“ (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2012, Az. I-20 U 128/11).