OLG Celle zur Grundpreisangabe bei kosmetischen Produkten

Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung mit der Grundpreisangabe bei Kosmetikartikeln im Onlineshop befasst (Urt. v. 23.03.2017, Az. 13 U 158/16).

Keine Grundpreise genannt

Die Beklagte betreibt einen Onlineshop. In diesem verkauft sie u.a. ein Haarwuchsserum sowie eine Anti-Falten-Creme, ohne deren Grundpreise zu nennen. Dies beanstandete die Klägerin. Die Beklagte verteidigte sich damit, eine Grundpreisangabe sei bei diesen Produkten überhaupt nicht erforderlich. Sie berief sich dabei auf die Ausnahme nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngVO, wonach die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt bei

„kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“.

Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen

Nach der Ansicht des OLG Celle sind jedoch weder das Haarwuchsserum noch die Anti-Falten-Creme von dieser Ausnahmeregelung erfasst. Denn darunter fielen lediglich Produkte, die kurzfristig eine Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes bewirkten. Nicht unter die Ausnahmevorschrift fielen hingegen solche Kosmetikprodukte, deren Effekte erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintreten, deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen und solche, die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken.

Kurzfristige Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes

Zwar komme dem Haarwuchsserum ein Verschönerungseffekt zu, weil es dem Anwender dichteres und stärkeres Haar verschaffen soll. Der Effekt trete jedoch nicht kurzfristig ein. Vielmehr müsse das Mittel über einen längeren Zeitraum täglich angewendet werden. Denn erste Ergebnisse sollen nach der Produktbeschreibung erst nach 20 bis 24 Wochen sichtbar sein. Darüber hinaus hänge der Verschönerungserfolg auch davon ab, dass zunächst körpereigene Funktionen angeregt werden. Weiterhin enthalte das Serum noch Hyaluronsäure, womit es zusätzlich der Pflege der Haare dient.

Verschönerungseffekt muss einziger Effekt sein

Bezüglich der Anti-Falten-Creme stellte das Gericht in erster Linie darauf ab, dass sie neben dem Verschönerungseffekt auch pflegende Wirkung entfalte. Schon aus diesem Grund falle sie aus dem Anwendungsbereich. Zudem beruhe ihre Wirksamkeit auch noch auf der Anregung körpereigener Funktionen.

Fazit

Unter den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngVO fallen also keine Kosmetikprodukte,

  • deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt,
  • deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen,
  • oder die zumindest auch die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken.