LG Arnsberg zum Umfang der Überprüfungspflicht von Amazon-Händlern

Dass Marketplace-Verkäufer bei Amazon für ihre Angebote im Grundsatz auch dann haften, wenn Sie die Artikelbeschreibung nicht selbst vorgenommen oder geändert haben, wurde bereits durch mehrere Gerichte entschieden. Unklar ist allenthalben, welche Prüfpflichten den Händlern im Einzelnen auferlegt werden. Zu dieser Frage gibt es nun eine interessante Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (Beschl. v. 14.02.2017, Az. I-8 O 10/15).

Haftung auch für Amazon-Handlungen

Die hiesige Beklagte war im Vorfeld dieses Verfahrens wegen irreführender Werbung zur Unterlassung verurteilt worden. Sie hatte ein Produkt mittels Bildern beworben, auf denen ein Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten dargestellt waren. Die Lieferung beinhaltete jedoch keine Bodenplatten, wodurch von Seiten des OLG Hamm ein Wettbewerbsverstoß bejaht wurde (04.08.2015 – Az.: I-4 U 66/15). Das beworbene Produkt müsse vollständig im Angebotsumfang erhalten sein. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass ein Marketplace-Händler auch für die Rechtsverletzungen hafte, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

Im aktuell vorliegenden Verfahren war durch das LG Arnsberg nun zu klären, ob die Händlerin dem Verbot zuwidergehandelt hat. Sie hatte einen Schirm unter Verwendung einer Abbildung, die einen Schirm mit Ständer zeigt, angeboten, ohne dass der Ständer von dem Verkaufspreis erfasst war.

Regelmäßige Kontrolle erforderlich

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass Amazon die Abbildung eigenständig und ungefragt geändert habe. Sie habe regelmäßige Kontrollen vorgenommen und vertrat darüber hinaus die Meinung, dass laut Bundesgerichtshof eine solche Kontrolle nur alle 14 Tage vorgenommen werden müsse. Dies ergebe sich aus dem Urteil „Angebotsmanipulation bei Amazon (BGH, Urt. v. 03.03.2017, I ZR 140/14).

Das Gericht sah dies jedoch vollkommen anders. Die Aussage des BGH sei vielmehr, dass Prüfpflichten verletzt werden, wenn über nahezu zwei Wochen keine entsprechende Überprüfung vorgenommen werde.

Im vorliegenden Fall kam nach Erkenntnis des Gerichts erschwerend hinzu, dass sogar im Abstand von sechs Wochen keine Kontrolle erfolgt sei. Eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen sei dementsprechend ohnehin nicht gegeben. Durch das schuldhafte Handeln war insofern ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot zu bejahen, wodurch ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 EUR verhängt wurde.