Detox als gesundheitsbezogene Angabe

Bei dem Begriff  „Detox“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung (HCVO). Dies hat der BGH mit Hinweisbeschluss vom 29.03.2017 (I ZR 71/16) ausgeführt.

In der Sache geht es um die Bewerbung eines Tees mit der Bezeichnung „Detox“.

„Detox“ als gesundheitsbezogene Angabe?

Der Verband Sozialer Wettbewerb, hält die Produktbezeichnung „Detox“ für eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Vorinstanzen

Nachdem das LG die Klage noch abgewiesen hat, wurde die Beklagte auf die Berufung des Klägers hin antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Produktname „Detox“ suggeriere, dass der Verzehr des Tees eine entgiftende Wirkung habe und damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands führe. Bei der Bezeichnung „Detox“ handele es sich um eine nach Art. 10 Abs. 1 der HCVO verbotene gesundheitsbezogene Angabe.

Entscheidung des BGH

Auf die Revision der Beklagten hin hat sich nun mit der BGH mit der Thematik befasst. Mit Hinweisbeschluss vom 29.03.2017 hat der BGH nun ausgeführt, dass er beabsichtigt, die Revision zurückzuweisen.

„Das Berufungsgericht hat im Übrigen -auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 641 juris Rn. 31 bis 36) und dem Oberlandesgericht Bamberg (MD 2016, 948 Rn. 91 bis 94) – ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Produktbezeichnung „Detox“ für den von der Beklagten vertriebenen Tee nicht nur einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthielt, sondern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung darstellte.
Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 24 – Repair-Kapseln, mwN). Die Angabe „(zur) Entgiftung“ enthält -nicht anders als etwa auch die Aussagen „Zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen“ (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 13 = WRP 2013, 1179 – Vitalpilze) und „Zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 26 = WRP 2016, 471 – Lernstark) – eine Aussage über spezielle physiologische Wirkungen, die als solche messbar und damit hinreichend spezifisch und wissenschaftlich nachweisbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass Essen und Trinken generell stets ernährungsphysiologische Vorgänge auslösen und dass schon das Trinken größerer Mengen Wasser oder Kräutertee an sich entschlackend oder entwässernd wirkt. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass dem streitgegenständlichen Produkt mit der Bezeichnung „Detox“ aus der Sicht der angesprochenen Konsumenten eine ganz spezielle Wirkung auf den menschlichen Organismus zugeschrieben wird.