EuGH Identitätsangaben bei Marktplatzwerbung

Auf dem Online-Marktplatz „MeinPaket.de“ bieten gewerbliche Händler ihre Waren an. Der Marktplatz hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet mit 5 verschiedenen Angeboten geschaltet. Müssen in solchen Anzeigen die Identitätsangaben der Händler angegeben werden?

Angaben zu den anbietendenden Händlern waren nicht in der Anzeige erfolgt. Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte aufgrund der fehlenden Angaben zur Identität der Händler durch die Instanzen.

Der BGH hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Angaben zum Händler bei der Marktplatzwerbung schon in der Printanzeige enthalten sein müssen. Der EuGH bejaht die Angabepflicht, schiebt aber die konkrete Entscheidung wieder zum nationalen Gericht, also dem BGH.

Wenig Platz in der Anzeige

Natürlich bietet eine übliche Anzeige zu wenig Platz , um jeweils zu allen Angeboten die Identitätsangaben (komplette Firma und Adresse) des jeweils Anbietenden aufzuführen.

Ein Händler, der für seinen Shop im Internet oder stationär wirbt, muss diese Angaben allerdings als wesentliche Angaben in seiner Werbung vorsehen.

Sie sind für die Kaufentscheidung relevant. In § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Inhalt auch von der UGP-Richtlinie bestimmt wird (dort Art. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern) wird bei Angeboten die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers verlangt.

EuGH entscheidet

Es sei allerdings Sache des vorlegenden Gerichts,

„in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.“ (EuGH, Urteil vom 30.03.2017, Rs. C-146/15)

Ob also Platz für Identitätsangaben ist, entscheidet der BGH.

Müssen Händler größere Anzeigen kaufen?

Das OLG Bamberg hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Händler nicht seien Informationspflichten erfüllt, der in einer in einem Printmedium geschalteten Anzeige im Sternchentext auf seine Internetseite verweist. Dort hatte der Händler Rabatteinschränkungen erläutert (OLG Bamberg, Urteil v. 22.06.2016 – 3 U 18/16). Die dortigen Richter meinten, es sei allenfalls eine Sache des Platzbedarfs, der eben entsprechende Kosten nach sich ziehe.

„Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Verweis auf die Beschränkung des Kommunikationsmediums dient nicht dazu, dem Unternehmer die Kosten für denjenigen Werberaum zu ersparen, den er benötigt, um die geschuldeten Informationen zu vermitteln (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2013, Az. 6 U 57/13 – gebrauchter Ferrari, GRUR-RR 2014, 161 Tz. 23).“

siehe auch hier OLG Karlsruhe

Fazit

Jetzt wird das Urteil des BGH mit Spannung erwartet. Der wird bald auch in einem vom Autor dieser Zeilen in den Vorinstanzen betreuten Musterprozess entscheiden, ob dann im Printwerbemittel die Widerrufsbelehrung komplett mit Musterwiderrufsformular erscheinen muss. Das OLG Düsseldorf hatte in II. Instanz eine Anwendbarkeit von Sonderregelungen bei mangelndem Platz für Printwerbemittel komplett abgelehnt.