Das Oberlandesgericht Köln hat die Anforderungen im Hinblick auf die Angabe von Fundstellen bei der Veröffentlichung von Testergebnissen konkretisiert.
In der Sache stritten sich zwei Telekommunikationsdienstleister in zweiter Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Werbung. Die Beklagte war zuvor von einem bekannten Magazin als „Bester Internet-Provider 2016“ ausgezeichnet worden. Diese Verleihung führte die Beklagte in ihrer Werbung auf, indem sie als Fundstelle das entsprechende Magazin angab. Weitere Informationen dazu fehlten jedoch in Gänze.
OLG Köln bejaht Wettbewerbsverstoß
Für das OLG Köln war die Anzeige wettbewerbswidrig (Urt. v. 07.04.2017, Az. 6 U 135/16). Die Werbung mit einem fremden Testergebnis erfordere nämlich, dass der Verbraucher den genauen Inhalt der Prüfung nachlesen könne. Dazu gehören nach Ansicht des Gerichts Angaben wie Erscheinungsmonat und das Jahr der Auszeichnung. Der lapidare Verweis auf das Magazin sei hingegen nicht ausreichend.
Die Beklagte hatte unter anderem damit argumentiert, dass der Nutzer die Fundstelle mittels der Suchmaschine „Google“ selbst einfach ermitteln könne. Die Richter waren jedoch der Auffassung, dass zum einen schon nicht vorausgesetzt werden könne, dass ein Verbraucher eine Suchmaschine verwende. Außerdem komme es bei Eingaben in Suchmaschinen stets darauf an, welche Begriffe benutzt werden. Davon hänge letztendlich ab, welche Suchergebnisse erscheinen.
Eindeutig und leicht zugänglich
Dieses Urteil entspricht auch der Ansicht des Bundesgerichtshofs, der bereits 2009 (BGH Urt. v. 16.07.2009, Az. I ZR 50/07) in Bezug auf Fundstellen wie folgt ausführte:
Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.
Fazit
Das Urteil reiht sich ein in die Rechtsprechung der letzten Jahre zu den Voraussetzungen einer Fundstellenangabe. Hauptzweck der Anforderungen ist es, den Verbrauchern unnötige Zwischenschritte bei der Testergebnisrecherche zu ersparen. Sie sollen vielmehr leicht und schnell an die Ergebnisse gelangen, um sich zügig ihr eigenes Urteil zu der Auszeichnung bilden zu können.