OLG Düsseldorf zu den Voraussetzungen von Alleinstellungswerbungen

Immer wieder taucht im unternehmerischen Verkehr die Frage auf, wie weit eine Werbung gehen darf. Hierbei sind insbesondere die Grenzen der Irreführung zu beachten, speziell im Hinblick auf (behauptete) Spitzen- oder Alleinstellungen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in den letzten Monaten gleich mehrfach mit dieser Thematik zu beschäftigen.

„Keiner ist schneller“

Im ersten Verfahren ging es um die Werbeaussage „Keiner ist schneller“, mit der ein Unternehmen für ein Schmerzmittel geworben hatte. Die Klägerin, welche mit der Beklagten im Wettbewerb stand, bewertete dies als rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht (Urt. v. 10.11.2016, Az. I-20 U 55/16). Die Werbung sei von dem durchschnittlich informierten Verbraucher lediglich als Hinweis zu interpretieren, dass das Produkt zu denjenigen gehöre, die am schnellsten wirken. Der angesprochene Verkehr verstehe insofern, dass es noch andere Arzneimittel gebe, die eine ähnliche Wirkung entfalten. „Keiner ist schneller“ bedeute gerade nicht, dass das Produkt tatsächlich „am schnellsten wirke“.

„Unübertroffene Wirksamkeit“

In einem weiteren Verfahren war die Werbeaussage „Unübertroffene Wirksamkeit im 10. Jahr“ gegenständlich, die auf ein Arzneimittel bezogen war. Zudem wurde in der gleichen Werbung behauptet, dass seit der Markteinführung „für kein Präparat eine höhere Wirksamkeit nachgewiesen werden“ konnte. Die Klägerin in diesem Verfahren sah darin ebenfalls eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung.

Die Düsseldorfer Richter der 20. Zivilkammer verneinten eine Irreführung (Urt. v. 14.02.2017, Az. I-20 U 123/16) auch in dieser Sache. Der Inhalt der Werbung könne nur so verstanden werden, dass das Unternehmen lediglich eine Spitzenstellung des angesprochenen Medikaments auf dem Markt vorbringe. Dies bedeute aber nicht automatisch, dass nicht auch andere Produkte gleichplatziert seien.

Fazit

Die beiden Urteile zeigen, dass es auch ohne eine tatsächlich bestehende Alleinstellung durchaus möglich sein kann, wirksam mit einer herausgehobenen Stellung zu werben. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe müssen in dem Fall selbstverständlich vorliegen. Damit der Verkehr die Aussage nicht als Alleinstellung interpretiert, kommt es stets auf den genauen Wortlaut der Werbung an.