Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich in einem interessanten Fall damit auseinanderzusetzen, ob eine Ware, die von einem Kunden aufgrund eines Widerrufs an den Verkäufer zurückgesendet wird, als „gebraucht“ anzusehen ist.
Ein Buchhändler hatte ein Buch für knapp 150 Euro verkauft, obwohl der gebundene Preis des Buches zu diesem Zeitpunkt lediglich 59 EUR betrug. Seiner Auffassung nach war es aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Rückläufer nach Widerruf handelte, als „gebraucht“ einzustufen, womit die Buchpreisbindung nicht mehr greife.
Nicht in privaten Gebrauch gelangt
Die fränkischen Richter waren jedoch anderer Auffassung (Urt. v. 21.09.2016, Az. 5 HK O 6816/16). Grundsätzlich sei ein Buch gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen habe, indem es in den privaten Gebrauch des Letztabnehmers gelangt sei. Das sei hier aber nicht zu bejahen gewesen:
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Buch nach Widerrufserklärung des Kunden an die Verfügungsbeklagte zurückgesandt worden ist, somit nicht in den privaten Gebrauch gelangt ist.
Insbesondere hat der Buchhandel nicht am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert. Letztlich wurde nämlich der gebundene Preis nicht durch den Letztabnehmer, der später widerrufen hat, bezahlt.
Auch der Umstand, dass der Widerruf erst einige Monate nach der Bezahlung des Buches erfolgte, änderte an dem Status nichts. Der Händler hatte das Buch nämlich auch erst nach mehreren Monaten an den Kunden ausliefern können.
Fazit
Mit der verfrühten Kennzeichnung eines Produkts mit dem Status „gebraucht“ müssen Händler vorsichtig umgehen. In vielen Fällen dürfte ihnen das entgegenkommen, da es in aller Regel im Verkäuferinteresse ist, das Produkt noch als „neu“ anzubieten. Letztendlich ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Sendet der Käufer ein Produkt beispielsweise mit einigen Gebrauchsspuren zurück (und muss aufgrund dessen Wertersatz leisten), kann der Artikel kaum noch als „neu“ angesehen werden.