In Museen werden mitunter auch Bilder ausgestellt, die selbst keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Das liegt in den meisten Fällen daran, dass das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers erlischt und keine Rechte mehr eingeholt werden müssen. Insofern ist es jeder Personen erlaubt, die Bilder nicht nur für private Zwecke abzufotografieren, sondern anschließend auch öffentlich zugänglich zu machen. Wie ist jedoch die Rechtslage, wenn diese angefertigten Lichtbilder von einem Dritten ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht werden?
Gemeinfreie Bilder vs. Lichtbilder
Mit der geschilderten Problematik hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart kürzlich zu beschäftigen. Es ging dabei um 17 gemeinfreie Gemälde, die zwischen 1660 und 1900 entstanden waren und nun in den Reiss-Engehorn-Museen ausgestellt sind. Der Hausfotograf der Museen hatte Fotos von diesen Gemälden angefertigt, welche wiederum der spätere Beklagte bei Wikipedia hochgeladen hat. Nachdem das Museum davon erfuhr, mahnte es diesen wegen Verletzung des Urheberrechts ab.
Nach Meinung des Fotografen zu unrecht. Immerhin seien die Bilder selbst gemeinfrei gewesen. Eine Verletzung sei daher auch durch die Reproduktionen der „schutzlosen“ Bilder ausgeschlossen.
Die Stuttgarter Richter erteilten dieser Auffassung eine Absage (Urt. v. 31.05.2017, Az. 4 U 204/16). Vorliegend handele es sich vielmehr um zwei unterschiedliche Schutzobjekte, die man nicht miteinander vergleichen könne. Zum einen das Werk, welches für sich genommen gemeinfrei sei und zum anderen das Lichtbild als Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 72 UrhG). Schutzgegenstand sei im konkreten Fall somit das Lichtbild und nicht das abfotografierte Werk. Ein Wertungswiderspruch sei insofern nicht zu erkennen.
Auch Wikipedia selbst unterliegt
Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der Ansicht des Landgerichts Berlin, das die Wikipedia Foundation in einem parallel geführten Verfahren zur Löschung der Bilder verurteilte (Urt. v. 31.05.2016, Az.: 15 O 428/15). Gegenstand dieses Verfahrens waren auch Fotografien von Vasen und Münzen aus dem Museum. Eine Erlaubnis zum Fotografieren habe nicht bestanden. Nach dem LG Berlin darf allein das Museum entscheiden, wer Fotos von Ausstellungsgegenständen in das Internet stellt.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das OLG Stuttgart hat die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen, während das Parallelverfahren momentan in der Berufungsinstanz verhandelt wird. Der Verein Wikimedia Deutschland kündigte laut Medienberichten gemäß bereits an, den Wikipedia-Nutzer finanziell bei einer Revision gegen das Stuttgarter Urteil vor dem BGH zu unterstützen.
Fazit
Auch wenn Bilder im Einzelfall gemeinfrei sind, müssen aus diesem Umstand die richtigen Schlüsse gezogen werden. Man sollte nach derzeitiger Rechtslage davon ausgehen, dass fremde Bilder, auch wenn es sich bei ihnen lediglich um einfache Lichtbilder handelt, nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers veröffentlicht werden dürfen. Auf das abgebildete Motiv kommt es dabei nicht an.