Sofortüberweisung als einziges kostenloses Zahlungsmittel untauglich

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die Sofortüberweisung nicht als einziges Zahlungsinstrument ohne Zusatzkosten angeboten werden darf (Urt. v. 18.07.2017, Az. KZR 39/16). Das Karlsruher Gericht entschied somit in letzter Instanz über eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb.

Die Entscheidung des BGH war mit Spannung erwartet worden, weil die beiden Vorinstanzen gänzlich unterschiedlich geurteilt hatten. Das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14) hatte es der DB Vertrieb untersagt, Abbuchungen über den Dienst Sofortüberweisung als einziges Zahlungsinstrument ohne Zusatzkosten anzubieten. Dies verstoße gegen die Vorschrift des § 312a BGB, nach der für den Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bestehen muss.

Zahlungsart risikobehaftet?

Die Sofortüberweisung sei risikobehaftet, da der Verbraucher einem Dritten sensible Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf weiter Kontoinformationen einwilligen müsse. Dadurch erhalte in diesem Fall die Sofort AG umfassenden Einblick in Finanzdaten, „die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten“. Zudem müsse der Kunde dem Zahlungsdienstleister personalisierte Sicherheitsmerkmale wie Pin und Tan mitteilen. Dies berge „erhebliche Risiken für die Datensicherheit“ und eröffne große Missbrauchsmöglichkeiten.

Für das zweitinstanzlich zuständige OLG Frankfurt (Urt. v. 24.08.2016, Az. 11 U 123/15) ist hingegen auch die Sofortüberweisung „gängig und zumutbar“. Zumindest habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, inwiefern seine Daten durch diesen Vorgang gefährdet seien. Vielmehr sei das von der Sofort GmbH verwendete Sicherungssystem ausreichend und Missbrauchsfälle nicht bekannt.

Verbraucher nicht in Haftung drängen

Dies sah der BGH nun anders. In einer Pressemitteilung des vzbv heißt es zu der Entscheidung wie folgt:

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu über­mitteln“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Mit diesem Gratisangebot drängte start.de Verbraucher in ein Haftungsrisiko.“

Die Sofortüberweisung darf also weiterhin angeboten werden, jedoch nicht als einzige kostenlose Zahlungsart. Als akzeptable Zahlungsmöglichkeiten werden die Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder ein Lastschrifteinzug angesehen.