Nach Auffassung des OLG Hamm handelt ein Verkäufer irreführend, wenn er eine Produktbeschreibung auf der Handelsplattform Amazon neu anlegt, obwohl das Produkt bereits gelistet ist (Urt. v. 12.01.2017, Az. 4 U 80/16).
Die Beklagte bot auf www.amazon.de Fahrräder und Fahrradzubehör an. Für einen Fahrrad-Lastenanhänger legte sie unter Angabe einer tatsächlich nicht existierenden EAN (European Article Number) eine Artikeldetailseite an, obwohl es bereits fast zwei Jahre eine andere Artikeldetailseite für die Ware gab.
Täuschung über Verfügbarkeit
Die abmahnende Klägerin, bei der es sich um eine Wettbewerberin handelt, bewertete dies als „perfides System der Verbrauchertäuschung, das zu schwerwiegenden Verletzungen von Verbraucher- und Mitbewerberinteressen“ führe. Der Verbraucher, der auf der neuen Artikeldetailseite lande, werde in den Irrglauben versetzt, die Beklagte sei der einzige Anbieter für das Produkt auf der Internetplattform und ein Kauf des Produktes bei Amazon sei nur zu diesem überhöhten Preis möglich.
Das OLG Hamm folgte dieser Ansicht und bejahte eine Wettbewerbsrechtsverletzung. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält, wobei die Vorschrift zu den wesentlichen Merkmalen der Ware auch deren Verfügbarkeit zählt. Zur Verfügbarkeit einer Ware gehöre wiederum die Frage, ob die Ware nur bei einem bestimmten Unternehmer oder auch bei anderen Unternehmern bezogen werden könne.
Das Angebot der Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck, der Anhänger sei bei Amazon nur über die Beklagte erhältlich. Bei der Frage, wie eine Werbung zu verstehen ist, hat das Gericht wie üblich auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abgestellt. Diesem sei bekannt, dass es gängige Praxis bei Amazon sei, für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite anzulegen. Der Verbraucher gehe daher bei Ansicht der Seite der Beklagten davon aus, dass sie die einzige Anbieterin sei.
Fazit
Verkäufer müssen darauf achten, ihre Produkte bei Amazon richtig zu platzieren. Umgehungen stellen nicht nur einen Verstoß gegen die Richtlinien für Produktdetailseiten der Plattform dar, sondern können auch von Wettbewerbern oder Verbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.