BGH zur Angabe der Energieeffizienzklasse

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich zu der viel diskutierten Frage geäußert, ob und inwieweit Händler auf Produktübersichtsseiten Angaben zu der Energieeffizienzklasse von Elektrogeräten machen müssen.

Der beklagte Online-Baumarkt vertrieb u.a. Luftkonditionierer und präsentierte diese im Shop auf Produktübersichtsseiten sowie auf Produktdetailseiten. Die Übersichtsseiten waren so aufgebaut, dass sich unterhalb der Produktbilder ein Link mit den Worten „Mehr zum Artikel“ befand. Klickte man darauf, gelangte man auf die jeweilige Detailseite. Angaben zur Energieeffizienzklasse existierten auf den Übersichtsseiten nicht, sondern wurden erst auf der folgenden Seite offenbart.

Vorinstanzen verneinten Verletzung

Um das Produkt in den Warenkorb zu legen und den Kaufprozess zu finalisieren, mussten die Kunden zwingend über die Detailseiten gehen. Von den Übersichtsseiten war es unmittelbar nicht möglich, einen Artikel zu erwerben.

Die Klägerin des hiesigen Verfahrens bewertete die Ausgestaltung des Shops als wettbewerbswidrig, da ihrer Meinung nach gegen die Delegierte Verordnung 626/2011 verstoßen werde. Nach Art. 4c) der Verordnung müssen Händler sicherstellen, dass bei jeglicher Werbung für ein Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Da die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin keine Unterlassungserklärung abgab, musste der Streit gerichtlich entschieden werden. Die beiden ersten Instanzen sahen keinen Verstoß gegen die Verordnung, da durch den zur Verfügung gestellten Link gewährleistet werde, dass der Verbraucher über die Energieeffizienzklasse informiert wird.

Link war so nicht ausreichend

Der von der Klägerin in letzter Instanz angerufene BGH (Urt. v. 06.04.2017, I ZR 159/16) stellte im Grundsatz ebenfalls fest, dass es durchaus zulässig ist, die Energieeffizienzklasse per elektronischem Verweis auf einer anderen Unterseite anzugeben. Dies allerdings nur unter strengen Voraussetzungen, die durch die von der Händlerin gewählte Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ nicht erfüllt worden seien.

Aus Erwägungsgrund 9 der Delegierten Verordnung ergebe sich, dass ein Link nicht nur räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht, sondern auch inhaltlich als elektronischer Verweis erkennbar sein müsse. Die Worte „Mehr zum Artikel“ führen dem Verbraucher nach Ansicht des BGH nicht vor Augen, dass er bei einem Klick auf den Link auch Informationen zur Energieeffizienzklasse findet.

Das Argument der Beklagten, dass der Kunde vor dem Warenkorb immer über die Detailseite gehen müsse, war ebenfalls nicht stichhaltig, da nach Art. 4c) der Verordnung schon bei jeglicher Werbung entsprechende Angaben gemacht werden müssen. Dazu gehöre eindeutig die Produktübersichtsseite, während für die detaillierten Produktseiten eigene Anforderungen gelten.

Da ein Verstoß gegen entsprechende EU-Verordnungen auch wettbewerbsrechtlich relevant ist, wurde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Fazit

Nicht erst seit diesem klarstellenden Urteil des BGH ist Händlern dringend zu raten, auf ihren Webseiten an die erforderlichen Energieeffizienzangaben zu denken. Dies betrifft nicht nur konkreten Produktangebote, sondern grundsätzlich auch die Werbung.

 

PS: Denken Sie an die neue Verordnung 2017/1369. Nach Art. 6 müssen Lieferanten und Händler  seit dem 01.08.2017 in der Werbung neben der Energieeffizienzklasse auch das „Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen“ angeben, also die „Range“, z.B. A+++ bis D usw. !

Im Herbst 2018 soll es neue Range-Angaben geben (A-G), die dann im Jahr danach (eventuell auch erst 2020) angegeben werden müssen.