Werbung in Autoreply-E-Mails ist unzumutbare Belästigung

Werbung in Autoreply-E-Mails ist als unzulässiger Spam zu werten. Das hat das AG Bonn in einem aktuellen Urteil noch einmal bestätigt (Urt. v. 01.08.2017 – Az. 104 C 148/17).

Im konkreten Fall erhielt der Kläger eine von ihm zuvor verlangte datenschutzrechtliche Auskunft von einem deutschen Telekommunikationsunternehmen. Hierzu verlangte er per E-Mail eine Ergänzung. Kurz nach der Versendung der Mail erhielt er eine E-Mail, die den Eingang seiner Anfrage bestätigte und zudem folgenden Text vorsah:

„Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten: www(…).de.“

AG Bonn folgt BGH

Da der Kläger mit dem Unternehmen weiter korrespondierte, bekam er nach einer versendeten Mail wiederum einen automatischen Responder mit dem gleichen Text. Dies veranlasste den Kunden, gegen das Unternehmen vorzugehen, weil es sich seiner Meinung nach um unverlangte Werbezusendungen handelte.

Das von ihm angerufene AG Bonn verurteilte die Beklagte antragsgemäß auf Unterlassung. Bereits im Jahr 2015 hatte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass Werbung in Autoreply-E-Mails als Spam einzustufen ist (Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15).

Der Begriff der Werbung sei umfassend zu verstehen. Damit sei außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung erfasst (z.B. Imagewerbung). Werbung sei deshalb jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Es spielt somit auch keine Rolle, ob die Werbung in der Mail hervorgehoben ist oder sich nur eine kleine werbliche Passage am unteren Ende der Nachricht befindet. Dem Empfänger werde die Werbung aufgedrängt, indem er den Inhalt der Message zur Kenntnis nehmen muss. Problematisch ist nach Ansicht des Gerichts auch, dass ein Widerspruch gegen die Versendung nicht weiterhelfe, da man sich der folgenden (automatischen) Mail nicht erwehren könne und diese unabhängig vom Inhalt der Anfrage gesendet werde.

Fazit

Die Rechtslage bei Autoreply-E-Mails ist eindeutig. Die Urteilsgründe des angesprochenen BGH-Urteils können Sie hier nachlesen.