Händler haben in Bezug auf die CE-Kennzeichnung nur eine beschränkte Überprüfungspflicht. Dieser Meinung ist zumindest das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 28.07.2017, Az. 6 U 193/16).
Geklagt wurde in diesem Fall gegen einen Händler, der LED-Lampen vertreibt. Der Kläger hatte mittels eines Testkaufs festgestellt, dass sich auf der Fassung der Lampe keine CE-Kennzeichnung befand, sehr wohl aber auf der Verpackung. Er nahm den Beklagten daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Jener war der Meinung, dass er lediglich das „Ob“ der Energiekennzeichnung überprüfen müsse.
Richtige Anbringung nicht zu prüfen
Nachdem das Landgericht Aachen die Klage erstinstanzlich abgewiesen hatte, hat nun auch die Berufung vor dem OLG Köln keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kölner Richter sei der Händler nicht verpflichtet, den richtigen Anbringungsort der CE-Kennzeichnung zu überprüfen, sodass der Beklagte selbst weder gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), noch gegen andere gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.
Unstreitig war vorliegend, dass die konkrete CE-Kennzeichnung des gegenständlichen Produktes nicht dem Produktsicherheitsgesetz und der sog. ElektroStoffverordnung entsprach. Gemäß § 12 Abs. 2 ElektroStoffV und § 7 Abs. 3 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt / dem fertigen Elektrogerät oder seinem Typenschild / seiner Datenplakette angebracht werden. Das war hier nicht gegeben.
Kein Wettbewerbsverstoß des Händlers
Entscheidend war hier jedoch, dass der Verstoß dem Händler nicht zur Last gelegt werden konnte. Das OLG führte, gerade auch im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Hersteller- und Händlerpflichten, wie folgt aus:
Den Händler/Vertreiber treffen (…) zwar bestimmte Prüfpflichten, insbesondere ob das Elektrogerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 ElektroStoffV versehen ist, ein Verkaufsverbot greift nach der Systematik des Gesetzes jedoch gerade nicht. So muss der Vertreiber (…) insbesondere prüfen, ob das Gerät mit der CE Kennzeichnung nach § 12 ElektroStoffV versehen ist. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektrogerät nicht die Anforderungen (…) erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen. (…)
Der Händler habe nach § 6 Abs. 5 ProdSG lediglich dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er dürfe insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seine Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht.
Gegen diese Pflichten verstieß der Händler im konkreten Fall nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers umfasse die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Hersteller/Vertreiber habe lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist. Auch bestehe im Grundsatz keine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE-Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist.
Fazit
Aus Händlersicht sind die Urteile des LG Aachen und des OLG Köln zu begrüßen, da eine ausufernde Prüfpflicht verhindert wird. Gleichwohl sollte man als Händler bei Produkten nicht vorschnell die Augen verschließen. Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass ein Elektrogerät nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, darf das Produkt nicht ohne Weiteres auf den Markt gebracht werden.