Werbung „pura 100 % aus Früchten Erdbeere“ irreführend, wenn tatsächlich nur 52% Erdbeeren enthalten sind

Die Bewerbung eines Fruchtaufstriches mit „pura 100 % aus Früchten Erdbeere“ ist irreführend, wenn tatsächlich nur 52% Erdbeeren in de Produkt enthalten sind. Dies entschied das LG Lübeck mit Urteil vom 06.06.2017.

Die Beklagte warb für einen Fruchtaufstrich mit der Bezeichnung:

„pura 100 %* aus Früchten Erdbeere“

Das Sternchen wurde auf der Rückseite des Glases wie folgt aufgelöst:

„* Schwartau Pura- alle Zutaten für diesen Fruchtaufstrich stammen zu 100% aus Früchten. Mit Fruchtsüße aus Apfel- und Traubensaft ohne Zusatz von Farb-, Aroma und Konservierungsstoffen.“

Aus der Zutatenliste ergab sich weiter, dass das Produkt tatsächlich nur zu 52% aus Erdbeeren bestand.

Das LG Lübeck beurteilte diese Werbung als irreführend und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung (Urteil vom 06.06.2017, Az. 11 HKO 47/16, nicht rechtskräftig).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit a LMIV dürfen Informationen nicht irreführend sein. Dort heißt es:

„Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung“

Zudem heißt es in Art. 7 Abs. 1 lit d LMIV:

„Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
(…)
d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;“

Verbrauchererwartung nicht erfüllt

Das Gericht war der Auffassung, dass die angesprochenen Verbraucher bei der Werbung einen Fruchtaufstrich erwarte, welcher zu 100% aus Früchten besteht und zu einem überwiegenden Teil aus Erdbeeren.

Diese Verbrauchererwartung werde durch das Produkt nicht erfüllt. Das Gericht führt hierzu aus:

„Tatsächlich sind in „pura“ lediglich 52 Gramm Erdbeeren pro 100 Gramm Fruchtaufstrich enthalten. Bereits die bekannte „Schwartau Extra“ Marmelade der Beklagten enthält 50 Gramm Erdbeeren pro 100 Gramm. Die Sorte „pura“ enthält damit nur 2 Gramm mehr Erdbeeren pro 100 Gramm Fruchtaufstrich als das bekannte Marmeladenprodukt der Beklagten. Die Kammer hält einen Erdbeeranteil von 52% vorliegend nicht für ausreichend, um einen Hauptbestandteil an Erdbeeren im Sinne der Verbrauchererwartung bejahen zu können.“

 

Sternchenverweis nicht ausreichend

Auch der Sternchenverweis, welcher auf der Rückseite des Glases aufgelöst wird, sei nicht geeignet, die durch die Werbung erzeuge Irreführung zu beseitigen.

So bestanden bei der Kammer schon Zweifel daran, ob die Größe und Position des Sternchens der erforderlichen Teilnahme am Blickfang genügt. Das Sternchen sei derartig klein und schmückend hinter das %-Zeichen gerückt, dass es als Erläuterungssternchen kaum als solches wahrgenommen würde.

Zudem würde aber über den Text auf der Rückseite gerade nicht erläutert, dass der Fruchtanteil nur 52% Erdbeeren ausmache. Dass alles außer 52% Gramm Erdbeeren zugesetzte Fruchtsüße sei, bliebe unklar und verberge sich allenfalls in den „Zutaten“.

Helena Golla