Das Landgericht Freiburg hat klargestellt, dass ein Online-Shop ausländische Konten von in Deutschland wohnhaften Verbrauchern akzeptieren muss. Andernfalls handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß (Urt. v. 21.07.2017, Az. 6 O 76/17).
Vorausgegangen war die Abmahnung eines Wettbewerbsverbands gegen eine Versandhändlerin aufgrund des Umstands, dass in ihrem Shop Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland bei der Zahlungsart SEPA-Lastschrift kein luxemburgisches Konto angeben konnten.
Vorschrift unmittelbar verbraucherschützend
Unstreitig war zwischen den Parteien, dass damit gegen Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen wurde. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich dabei jedoch nicht um eine verbraucherschützende Vorschrift, sodass keine Wettbewerbsverletzung gegeben sei. Statt um Verbraucherschutz gehe es bei der Regelung um die Schaffung eines integrierten Zahlungsverkehrsmarktes.
Das LG Freiburg war anderer Meinung. Ob eine Vorschrift dem Verbraucherschutz dient, sei durch Auslegung nach dem Zweck der Regelung zu ermitteln. Regelungszweck von Art. 9 SEPA-Verordnung sei unter anderem, Verbrauchern die Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten. Dies gebe der Vorschrift einen unmittelbaren und nicht nur untergeordneten oder reflexartigen verbraucherschützenden Charakter.
Die Beklagte konnte sich insofern auch nicht auf den Schutz vor Geldwäsche berufen, wenn sie den Verdacht alleine auf das Auseinanderfallen von Wohnsitzstaat (Deutschland) und Sitzstaat des Zahlungsdienstleisters (Luxemburg) abstellt. Die SEPA-Verordnung möchte nämlich genau dies ermöglichen.
Fazit
Händler müssen dringend darauf achten, in ihrem Online-Shop auch ausländische EU-Konten zu akzeptieren, wenn Lastschrift als Zahlungsart angeboten wird. Seit Dezember 2016 hat allein die Wettbewerbszentralle zahlreiche Shops überprüft, mitunter Verstöße festgestellt und anschließend kostenpflichtig abgemahnt.