OLG Frankfurt zu der Bewerbung eines Sirups mit „Holunderblüte“

Die Bezeichnung eines Sirups mit „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche sind zulässig, auch wenn in dem Erzeugnis nur 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Dies entschied das OLG Frankfurt aM mit Beschluss vom 11.09.2017 (6 U 109/17).

Die mit dem Klageantrag angegriffene Produktausstattung sei unter keinem Gesichtspunkt irreführend, unzutreffend, unklar oder nicht leicht verständlich, so die Richter. Der Sirup enthalte Zutaten, welche aus natürlichen Holunderblüten gewonnen wurden.

Auch das Geschmacksbild des Sirups entspreche dem von Holunderblüte. Die Verbrauchererwartung werde auch nicht durch den Umstand enttäuscht, dass der Sirup neben Holunderblütenextrakt auch erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat enthalte. Denn das Geschmacksbild des Holundergeschmacks werde hierdurch nicht überlagert.

Genaue Vorstellungen über den Anteil, mit welchem der Holunderblütenextrakt in dem Erzeugnis enthalten sei, mache sich der Verbraucher nicht. Trotz des eher geringen Anteils an Holunderblütenextrakt war die Bewerbung des Sirups mit „Holunderblüte“ insofern zulässig.

Helena Golla