Falsche Kundenauskunft kann wettbewerbswidrig sein

Unternehmen müssen vorsichtig sein, welche rechtlichen Informationen sie ihren Kunden mitteilen. Falsche Aussagen in Kundenschreiben können einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urt. v. 04.05.2017, Az. I ZR 113/16).

Das im konkreten Fall beklagte Unternehmen äußerte sich gegenüber einer Kundin zu der Verjährungsfrist in Bezug auf eine gebuchte Reise, indem es auf die 3-jährige Regelverjährung verwies. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung, die in einer Klage mündete.

Irreführende geschäftliche Handlung

Nachdem die Vorinstanzen zugunsten der Klägerin urteilten, musste sich nun der BGH mit dem Fall auseinandersetzen. Auch er entschied, dass das Schreiben der Beklagten als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs.1 S.1 und 2 Nr.1 UWG anzusehen ist, weil es unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche der Kundin aus erworbenen Reisewerten enthält.

Im Unterschied zu der Darstellung des Unternehmens verjähren die Reisewerte nämlich nicht in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde die Reisewerte erworben hat. Die Verjährung beginnt vielmehr erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erklärt hat, dass die Reisewerte auf die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen.

Nach Ansicht des BGH stellt dieses irreführende Verhalten auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Durch die objektiv falsche Äußerung werde der Verbraucher möglicherweise davon abgehalten, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Fazit

Vor allem nach den Urteilen der Vorinstanzen ist das BGH-Urteil nicht mehr überraschend. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte außerdem bereits im Jahr 2015 klargestellt, dass schon die einmalige Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher als „irreführende Geschäftspraxis“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betrifft (Urt. v. 16.04.2015, Az. C-388/13).

Zwar können die Verbraucher unter Irreführungsgesichtspunkten nicht selbst gegen den Vertragspartner vorgehen. Derartige Ansprüche können aber z.B. Wettbewerbsverbände geltend machen. Unternehmen sind also gut beraten, insbesondere zu rechtlichen Fragestellungen korrekte Auskünfte zu erteilen.