Lebensmittel müssen mit Hinweisen zur Aufbewahrung bzw. Verwendung versehen werden

Eine Tomaten Dosensuppe, welche aus den USA nach Deutschland importiert wurde, muss Hinweise zur Aufbewahrung und/oder Verwendung enthalten. Dies entschied das LG Mannheim mit Urteil vom 01.06.2017.

Verkauf von Tomatensuppe über Online-Shop

Der Beklagte hat über einen Online-Shop u.a. Tomatensuppe in Dosen zum Verkauf angeboten, welche aus den USA importiert wurde. Ein Hinweis auf Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum war im Shop jedoch nicht angegeben.

Im Rahmen einer Klage verteidigte sich der Beklagte damit, dass die Tomatensuppe lediglich einen Inhalt von 296 ml enthalte, welcher mit einer Dose Wasser oder Milch aufgefüllt werde. ES sei nicht zu erwarten, dass das Produkt nicht auf einmal verzehrt sondern aufbewahrt würde.

Zudem sei allgemein bekannt, dass geöffnete Lebensmittel baldmöglichst zu verbrauchen seien. Für entsprechende Hinweise zu Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum bestehe insofern kein Bedürfnis.

Das Gericht folgte diesen Ausführungen nicht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung.

Rechtliche Vorgaben

Gemäß Art. 14 Abs. 1a) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 g) der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen bestimmte Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages im Wege des Fernabsatzes auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden.

So heißt es in Art. 9 Abs. 1 g LMIV:

Art. 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

(…)

g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;

(…)“

Art. 14 Abs. 1a LMIV lautet:

„Art. 14 Fernabsatz

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

(…)“

„gegebenenfalls“

Zwar sieht Art. 9 Abs. 1g) der Lebensmittelinformationsverordnung, die Informationen nur „gegebenenfalls“ als verpflichtend vor. Nach Ansicht des Gerichts waren die Informationen jedoch im konkreten Fall geboten. Nach der vorgesehenen Ergänzung der Tomatensuppengrundmasse ergebe sich eine gesamtmenge von 0,6 Litern.

Gerade bei Singlehaushalten, insbesondere auch bei älteren Menschen, sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Inhalt der Suppe auf einmal verzehrt werde, sondern dass Reste zum späteren Verzehr aufgehoben würden.

Ob die diese Reste dann im Kühlschrank gelagert werden müssten oder wie lange der mögliches Verbrauchszeitraum ist, erschließe sich einem Verbraucher nicht ohne weiteres. Die gesetzlich vorgesehenen Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung erachtete das Gericht im konkreten Fall insofern für geboten.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass bei dem Verkauf von Lebensmitteln Vorsicht geboten ist.

Helena Golla