Lieferzeitangabe „bald verfügbar“ ist im Online-Shop unzulässig

Die Lieferzeitangabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ verstößt nach Ansicht des Landgerichts München I (Urt. v. 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16) gegen die verbraucherschützende Verpflichtung zur Lieferzeitangabe und ist damit wettbewerbswidrig.

Geklagt hatte in dieser Sache ein Wettbewerbsverband gegen ein Unternehmen, welches Unterhaltungselektronik vertreibt. In dessen Online-Shop simulierte ein Mitarbeiter des Verbands den Kauf eines Smartphones. Im Bestellprozess erhielt der Kunde in Bezug auf die Lieferzeit folgende Information:

Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“

Daraufhin mahnte der Verband das Unternehmen aufgrund Verstoßes gegen Verbrauchervorschriften ab. Die Ware war unstreitig im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes angeboten worden. Im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB fehlte jedoch nach Auffassung des Klägers der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

„Verbraucher muss mit Ware rechnen können“

Der Verbraucher müsse nämlich bei seiner Bestellung wissen, wann spätestens mit der Lieferung gerechnet werden dürfe und ab wann der Unternehmer in Lieferverzug gesetzt werden könne. Bei der vorliegenden Gestaltung wisse der Verbraucher aber nur, dass er mit einer sofortigen Lieferung nicht rechnen kann. Er wisse nicht, ob es Tage, Wochen oder Monate dauert. Die vom Gesetzgeber geforderte Information sei für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung.

Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass es in der Praxis geradezu üblich sei, dass in Onlineshops Produkte bestellt werden können, die am Bestelltag nicht vorrätig und deren Liefertermin ungewiss sei. Selbst wenn Artikel ausverkauft und der Zeitpunkt des Eintreffens der neuen Lieferung beim Händler ungewiss sei, könne der Verbraucher regelmäßig einen solchen Artikel bestellen.

Gerade bei schnell vergriffenen und begehrten elektronischen Produkten wie Smartphones habe der technikaffine Kunde ein großes Interesse, ein Produkt auch ohne das exakte Lieferdatum zu bestellen. Die Bestellung nicht vorrätiger Produkte ohne Kenntnis des genauen Liefertermins sei eine Möglichkeit, dem Verbraucher entgegen zu kommen.

Gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten

Das LG München gab der Klage statt. Der Unternehmer sei nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des EGBGB verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen.

Der von der Beklagten vorgesehene Text genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da völlig offen sei, ob der – bereits verbindlich bestellte – Artikel in einigen Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sei und von der Beklagten ausgeliefert werden werde. Die Angabe „bald“ sei nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Liefertermin.

Lieferzeitraum ausreichend

Die Richter betonten, dass es abweichend vom gesetzlichen Wortlaut durchaus nicht verpflichtend sei, ein konkretes Datum anzugeben, sondern auch ein Lieferzeitraum möglich sei. Ausdrücklich Bezug genommen wurde auf die Entscheidung des OLG München (Beschl v. 08.10.2014, Az. 29 W 1935/15), das die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ als hinreichend bestimmt angesehen hatte.

Im Unterschied dazu seien aber Angaben, die den Verbraucher vollkommen über den Lieferzeitpunkt im Unklaren lassen, unzulässig und mit den gesetzlichen Informationspflichten nicht vereinbar.