Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich vor wenigen Tagen zu den Pflichten eines Unternehmens nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen Irreführung geäußert. Es entschied, dass in diesen Fällen grundsätzlich keine klassischen Rückruf-Pflichten für das ursprünglich abgemahnte Unternehmen bestehen (Urt. v. 23.11.2017, Az. 6 U 197/16).
Keine klassische Rückruf-Pflicht bei Internet-Aussage
Folgendes hatte sich zugetragen: Die spätere Beklagte hatte auf ihrer Homepage mit Uhrenarmbändern geworben und sie fälschlicherweise als nickelfrei bezeichnet. Das führte zu einem von der Klägerin angestrengten Wettbewerbsverfahren, das vorerst mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung des Unternehmens endete. In dieser verpflichtete man sich vertragsstrafenbewehrt, es ab sofort zu unterlassen, die Produkte als nickelfrei zu bewerben, sofern diese Nickel enthalten. Entsprechend löschte die Beklagte ihre dahingehend gestalteten Texte auf der Website, unternahm im Übrigen aber nichts.
Als die Klägerin einzige Zeit später Uhrenfachhändler, die auf der Website der Beklagten gelistet waren, auf die Produkte ansprach, bestätigten diese, dass die angebotenen Armbänder (u.a. auch solche der Beklagten) nickelfrei seien.
Das veranlasste die Klägerin zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe, da sie der Beklagten vorwarf, die Händler nicht auf die Änderung der Werbung hingewiesen bzw. darauf hingewirkt zu haben. Das OLG Frankfurt wies die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab.
Zwar gebe es durchaus Fälle, die einen fortdauernden Störungszustand betreffen und den Schuldner nicht nur zur Unterlassung, sondern darüber hinaus auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichteten. Dazu gehöre auch, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken.
Aussagen nicht einprägsam
Hier sei die Sache aber anders gelagert, da von einer irreführenden Angabe auf einer Internetseite grundsätzlich keine dauerhafte Fortwirkung in die Zukunft ausgehe. Eine Aufklärungsverpflichtung setze voraus, dass sich die Äußerung dem Gedächtnis Dritter derartig eingeprägt habe, dass sie in ihnen geistig fortlebe.
Da Werbeaussagen jedoch eher kurzlebig seien und sich in der Regel nicht dauerhaft einprägen, sei allenfalls theoretisch denkbar, dass sich Kunden, die die Angabe gelesen haben, noch daran erinnerten. Ein Händler werde daher die einmal auf der Internetseite der Beklagten gelesene Angabe nicht über einen längeren Zeitraum an Kunden weitergeben, ohne zu überprüfen, ob sie auf der Internetseite noch in gleicher Weise zu finden sei.
Fazit
Auch wenn die Entscheidung zugunsten der Unterlassungsschulderin ausging, müssen Händler und Unternehmen zur Vermeidung hoher Vertragsstrafen penibel darauf achten, die sich aus einer Unterlassungserklärung ergebenen Pflichten zu beachten. Dazu gehört in erster Linie, dass man die Verstöße selbst nicht wiederholt. In vielen Fällen besteht aber auch die Verpflichtung, auf Dritte im Rahmen des Möglichen einzuwirken.