OLG Frankfurt am Main zur korrekten Fundstellenangabe bei Testwerbung

Wird online mit einem Testsiegel geworben, muss auf die konkrete Unterseite, auf der sich der Test befindet, verlinkt werden. Das gilt zumindest dann, wenn sich auf der Startseite keine Infos zu dem Test befinden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.11.2017, Az. 6 U 182/14-2).

Vorliegend wurde ein Telekommunikationsanbieter verklagt, weil er nach Ansicht des Klägers irreführend mit einem 1.Platz der Website billig-tarif.de geworben habe. Letztere hatte das Angebot des Unternehmens im Vergleich zur Konkurrenz als bestplatziert ausgezeichnet.

Nicht mit zumutbarem Aufwand zu finden

Die Beklagte war der Ansicht, dass die Angabe der Website des Portals ausreicht. Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Verfahren im Grundsatz entschieden, dass es auf eine Verlinkung im Normalfall nicht ankomme (Beschl. v. 08.12.2016, Az. I ZR 88). Er wies die Sache anschließend an das OLG Frankfurt zurück, das nun erneut über den Ausgang zu entscheiden hatte. Wiederum wurde ein Wettbewerbsverstoß bejaht.

Es sei vorliegend nämlich eine Ausnahme des genannten Grundsatzes gegeben, da die Informationen zum Test nicht mit zumutbarem Aufwand auffindbar gewesen seien. Die angegebene Startseite des Portals enthielt keinerlei Informationen zu dem konkreten Test. Der Nutzer musste nach Auffassung der Frankfurter Richter somit länger suchen, was ihm nicht zugemutet werden könne. Das Gericht führte wie folgt aus:

Zwar wird der Verpflichtung zur Angabe einer Testfundstelle genüge getan, wenn – wie hier – in der Werbung eine Internetadresse („a.de“) genannt wird, unter der weitere Informationen zum Test abrufbar sein sollen (vgl. BGH a.a.O. – LGA tested, Tz. 35). Im Hinblick auf die Funktion der Verpflichtung gemäß § 5a II UWG, dem Verbraucher die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung zu verschaffen, müssen diese Informationen jedoch unter der angegebenen Fundstelle auch tatsächlich mit zumutbarem Aufwand auffindbar sein. Wird als Fundstelle eine Internetadresse angegeben, müssen die Informationen zum Test daher entweder auf der Startseite dieser Internetseite selbst gegeben werden oder jedenfalls über einen auf Testergebnisse verweisenden Menüpunkt ohne weiteres aufrufbar sein. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Informationen sich zwar auf einer Unterseite der als Fundstelle genannten Internetseite befinden, der Nutzer aber nicht bereits auf der Startseite zu dieser Unterseite durch einen entsprechenden Menüpunkt hingeführt wird.

Fazit

Händlern ist dringend zu raten, die Fundstelle eines Tests so konkret wie möglich anzugeben und im Zweifel einen klickbaren Link zu verwenden. Unter diesem müssen dann alle wesentlichen Informationen zum Test leicht auffindbar sein.