Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist die ungefragte Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf einen privaten E-Mail-Account geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (Urt. v. 16.05.2017, Az. 7 SA 38/17).
Der Kläger war als Arbeitnehmer bei einem Unternehmen für Kühlanlagen angestellt. In hohem Umfang leitete er dienstliche E-Mails an seinen privaten E-Mail-Account weiter und verhandelte gleichzeitig mit einem Konkurrenten seines Arbeitgebers über einen Arbeitsplatzwechsel. Nachdem der eigene Arbeitgeber von dem E-Mail-Versand erfuhr, kündigte er dem Angestellten fristlos mit der Begründung, dass der Kläger Betriebsgeheimnisse des Unternehmens entfernen wollte, um sie bei dem neuen Arbeitgeber zu nutzen.
Vom Arbeitsvertrag gedeckt?
Der Kläger verteidigte sich damit, dass nicht das der Grund gewesen sei, sondern er die beruflichen Mails vielmehr nutzen wollte, wenn er im Home-Office arbeitet. Die Versendung habe er in der Vergangenheit aufgrund dessen schon öfter vorgenommen. Sie habe insbesondere nichts damit zu tun, dass er mit einem Wettbewerber in Verhandlung gestanden habe.
Die von den Gerichten zu entscheidende Frage war insbesondere, ob der (mutmaßliche) Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt oder der Arbeitnehmer zunächst hätte abgemahnt werden müssen. Die erste Instanz gab der Klage des Angestellten noch statt, da die Weiterleitung an die private E-Mail-Adresse vom Arbeitsvertrag gedeckt gewesen sei und der Arbeitgeber für die beabsichtigte Weiterleitung an Dritte keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen habe (ArbG Berlin, Urt. v. 07.11.2016, Az. 54 Ca 6562/16).
Nach Berufung des Arbeitgebers entschied hingegen das LAG, dass der Grund, auf den sich der Arbeitgeber stützt, bereits für eine außerordentliche Kündigung ausreicht.
Schwerwiegende Verletzung
Es handele sich um eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten. Auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen und damit eine (fristlose) außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dazu gehöre auch, dass es einem Arbeitnehmer verwehrt sei, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu verfolgen.
Im Speziellen war dem Gericht die Argumentation des Klägers nicht schlüssig. Ihm sei nämlich von Seiten des Unternehmens ein Notebook zur Verfügung gestellt worden, mit dem er seine dienstlichen E-Mails problemlos hätte bearbeiten können. Einer Weiterleitung an seinen privaten Account hätte es daher schon nicht bedurft. Entsprechend war die direkte Kündigung rechtmäßig. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.