Verlängerung einer Rabattaktion ist ohne triftigen Grund irreführend

Die Verlängerung einer Rabattaktion ohne sachlichen Grund stellt eine Wettbewerbsverletzung dar. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urt. v. 14.06.2017 (Az. 10 O 13/17) entschieden.

Die Beklagte, welche Einrichtungsmärkte betreibt, warb in einer Werbebeilage für eine Rabattaktion:

20 % auf ALLES    gültig vom 17.12. bis 24.12.2016!

Anstatt diese Aktion wie geplant an Heiligabend zu beenden, verlängerte sie das Unternehmen um eine Woche bis zum 31.12.2016. Nachdem der Kläger davon Kenntnis erlangte, mahnte er die spätere Beklagte ab. Er war der Auffassung, dass die Ankündigung einer Verkaufsförderungsveranstaltung irreführend sei, wenn für sie ein befristeter Zeitraum angekündigt werde, die Preisaktion jedoch über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt werde.

Verlängerung nicht im Vorfeld geplant

Wenn für eine Rabattaktion feste zeitliche Grenzen angegeben würden, müsse sich das werbende Unternehmen hieran festhalten lassen und dürfe die Veranstaltung nicht nach Ablauf des genannten Zeitraums fortsetzen.

Die Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass die Aktion als „Dank für ein Wahnsinnsjahr“ zum Jahresende angekündigt worden sei, wodurch die potenziellen Kunden bereits ahnen konnten, dass die Aktion verlängert werde. Die Verlängerung sei zudem im Vorfeld nicht geplant gewesen und erst durch den Umstand, dass viele Mitbewerber ebenfalls etliche Werbeaktionen mit Preisreduktionen in die Wege leiteten, zustande gekommen.

Keine vernünftigten Gründe ersichtlich

Das Landgericht folgte in seinem Urteil der Ansicht des Klägers. Der Verbraucher verstehe die Rabattaktion eindeutig so, dass sie bis zum 24.12. zeitlich begrenzt ist. Es führte wie folgt aus:

Wird mit einer befristeten Rabattaktion geworben, so liegt eine irreführende Angabe nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, sondern auch dann, wenn die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung hätten berücksichtigt werden können. (…) Vernünftige Gründe, bei denen der Verbraucher mit einer ausnahmsweisen Verlängerung der Aktion rechnet, können etwa bei einem Jubiläumsrabatt die unverschuldete Unterbrechung des Verkaufs wegen eines Wasserschadens oder bei einem Frühbucherrabatt die schleppende Nachfrage oder die Weitergewährung günstiger Einkaufspreise sein.

Als nicht relevant eingestuft wurde von Seiten des Gerichts die Argumentation der Beklagten, die Jubiläumsrabattaktion wegen ihres wirtschaftlichen Erfolgs verlängert zu haben. Auch vernünftige Gründe für eine Verlängerung stünden der Annahme einer irreführenden Werbung nicht entgegen, wenn der Unternehmer sie bei Anwendung der unternehmerischen Sorgfalt hätte erkennen und bei der Planung der Aktion und der Gestaltung der Werbung hätte berücksichtigen können. Insbesondere sei die hohe Anzahl von Werbeaktionen der Konkurrenz um die Weihnachtszeit vorhersehbar gewesen.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass befristete Rabattaktionen nur in Ausnahmefällen  verlängert werden können. Es ist für die Begründetheit der Verlängerung auch nicht zwingend entscheidend, dass die Verlängerung im Vornherein noch nicht geplant war. Auch nachträglich auftretende Gründe können im Nachhinein als nicht einschlägig angesehen werden.