Verwendung von Markennamen innerhalb der Amazon-Suche

Der Bundesgerichtshof hat am 15.02.2018 gleich in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Amazon-Suchfunktion entschieden (Az. I ZR 138/16 und I ZR 201/16).

Die Klägerin im ersten Verfahren war Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“, unter welcher sie wasserdichte Behälter und Transportbehälter vertrieb.

Bei den Beklagten handelt es sich um Gesellschaften von Amazon. Bei der Beklagten zu 3 handelt es sich um die technische Betreiberin der Seite www.amazon.de. Die Beklagte zu 2 betreibt die Plattform Amazon Marketplace. Dort können Dritte ihre Waren anbieten. Die Beklagte zu 1 verantwortet die Warenangebote, die durch Amazon selbst verkauft und versendet werden.

Eingabe der Marke führt zu fremden Treffern

Die Produkte der Klägerin selbst werden nicht über Amazon angeboten. Bei der Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ in die Amazon-Suchmaschine werden auch Produkte anderer Hersteller als Treffer angezeigt. Hierbei handelt es sich sowohl um Angebote von Amazon selbst als auch von Drittanbietern. In der Anzeige der Treffer sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke „ORTLIEB“.

Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgaben, hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ist erkennbar, ob Ware vom Markeninhaber stammt?

Die Beklagte zu 3 benutze die streitgegenständliche Marke in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert habe, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte anzubieten. Diese Nutzung könne nur dann untersagt werden, wenn nach der Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt würden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen könne, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Hierzu habe das Berufungsgericht jedoch keinerlei Feststellungen getroffen.

Anzeige automatischer Suchwortvorschläge

Klägerin in dem anderen Verfahren war die goFit Gesundheit GmbH. Diese vertreibt unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte“ Fußreflexzonenmassagematten. Auch dieses Produkt wird nicht auf Amazon angeboten.

Gibt man bei Amazon den Suchbegriff „goFit“ oder „gofit“ ein, werden automatisch die Suchwortvorschläge „gofit matte“, „gofit gesundheitsmatte“ oder „gofit Fußreflexzonenmassagematte“ angezeigt. Hiergegen ging die Klägerin vor.

Nachdem das Landgericht der Klage stattgab, entschieden das Oberlandesgericht und der BGH zu Lasten der Klägerin.

Keine Beeinträchtigung der Hinweisfunktion

Die Unternehmensbezeichnung „goFit“ sei zwar in Deutschland geschützt. Jedoch liege in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Hinweisfunktion auf das Unternehmen der Klägerin.

Trefferliste selbst nicht gegenständlich

Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste selbst zu beanstanden ist, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden gewesen, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt habe.

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern sei auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die angezeigten Suchwortvorschläge riefen beim Internetnutzer nicht den unzutreffenden Eindruck hervor, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden werde.

Fazit

Eine Markenverletzung ist also nicht schon per se aufgrund des eingestellten Algorithmus anzunehmen. Händler müssen es also gegebenenfalls dulden, wenn die Eingabe ihrer Produktnamen auch zu Produkten anderer Anbieter führen. Dies gilt sogar dann, wenn sie ihre Produkte überhaupt nicht über Amazon anbieten. Kann der Internetnutzer aber im konkreten Fall jedoch nicht oder nur schwer erkennen, ob die angezeigten Produkte vom Markeninhaber selbst oder von einem Dritten stammen, kann eine Markenverletzung vorliegen. Das wird aber in der Regel schon dann nicht der Fall sein, wenn eine deutliche Herstellerbezeichnung erfolgt.

Auch die Autocomplete-Funktion führt nicht zu einer Markenverletzung, da keine kennzeichenmäßige Verwendung vorliege.