Verlinkung auf illegale Website kann Haftung begründen

Ein Webseitenbetreiber kann für fremde Inhalte haftbar gemacht werden, wenn er bewusst auf Internetangebote mit rechtswidrigem Inhalt verlinkt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 05.01.2018 entschieden (Az. 7 ZB 18.31).

Kläger macht sich Inhalte zu Eigen

Der Kläger erhielt einen behördlichen Bescheid mit der Aufforderung, auf seiner Internetseite nicht mehr auf eine rechtsextreme Website eines Dritten zu verlinken. Konkret wurde ihm die weitere Verbreitung und Zugänglichmachung der Verlinkung untersagt. Seine dagegen gerichtete Klage wurde zunächst vom Bayrischen Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen (Urt. v. 23.02.2017, Az. W 3 K 16.1292).

Da er nach eigenen Aussagen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hatte, legte er Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof München ein. Seiner Argumentation nach seien ihm die Inhalte der Dritt-Website gar nicht bekannt gewesen. Außerdem hätte er sich nach Erlangung der Kenntnis ausdrücklich davon distanziert.

Auch das zweitinstanzliche Gericht bestätigte jedoch die Rechtsansicht der Würzburger Richter. Diese hatten argumentiert, dass durch das formale Setzen der Links eine Zueigenmachung stattfinde, da die Attraktivität des eigenen Angebots für die Webseitenbesucher bewusst gesteigert werde. Interessenten werden auf Internetseiten geleitet, die sie bis dahin noch nicht kannten. Die Haftung ende auch nicht bei Inhalten, die ab dem Zeitpunkt der Verlinkung vorlagen, sondern beziehe sich auch auf Content, der nachträglich durch den Inhaber der (Dritt-)Website hinzugefügt werde.

Positive Bewertung der Website

Selbst wenn man der restriktiven Ansicht folge, dass für die Bejahung eines „sich zu eigen machen“ eine aktive Bewerbung der verlinkten Seite erforderlich ist, sei eine Haftung vorliegend gegeben. Der Kläger hatte nämlich auf der Startseite mit der Überschrift „Mehr Informationen? Bitte sehr!“ geworben und im Rahmen einer Tabelle bekundet, dass er sich die aufgelisteten Seiten angesehen und für gut befunden habe. Darunter fand sich auch die hier gegenständliche Seite mit rechtsextremem Inhalt.

Fazit

Webseitenbetreiber müssen folglich vorsichtig sein, auf welche Inhalte sie verlinken. Das gilt erst recht, wenn die entsprechenden Seiten ausdrücklich für gut befunden werden. Hierdurch findet unstreitig ein „sich-zu-Eigen-machen“ statt.