Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass sich Unternehmer unter bestimmten Umständen erfolgreich gegen negative Bewertungen bei Google zur Wehr setzen können (Urt. v. 12.01.2018, Az. 324 O 63/17).
Dem Urteil vorausgegangen war eine kommentarlose 1-Stern-Bewertung einer Nutzerin mit dem Pseudonym A.K., gegen die ein Gasthausbetreiber vorging.
Grenzen der Meinungsfreiheit
Da Google die Bewertung nicht als Verstoß gegen die eigenen Richtlinien bewertet hatte, ging der Unternehmer vor Gericht, weil er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Seiner Meinung nach lasse sich nicht feststellen, dass die Bewertende jemals Kundin in seiner Lokalität gewesen sei. Den Profilnamen „A.K.“ konnte er zumindest keinem Kunden zurechnen.
Das LG Hamburg sah in der Bewertung grundsätzlich eine solche, die der freien Meinungsäußerung unterfällt und welche in der Regel Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz habe. Dies sei dann anders, wenn es sich um eine Schmähkritik, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen handele.
Außerdem finde die Meinungsäußerungsfreiheit dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gebe. Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit nach Ansicht der Hamburger Richter regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten.
Keine Anhaltspunkte für tatsächlichen Besuch
Ein solcher Fall liege hier vor, da alles in allem davon auszugehen sei, dass kein Kundenkontakt stattgefunden habe und deswegen die Nutzerin „A.K.“ auch keine Bewertung abgeben durfte. Der Kläger konnte dem Gericht glaubhaft machen, dass die Nutzerin keine Kundin von ihm war. Das Gericht äußerte sich in diesem Kontext dezidiert zu der Darlegungs- und Beweislast des Gaststättenbetreibers:
„Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nicht jeder Gast in Auftragsbüchern oder Rechnungen erfasst wird, da eine Vielzahl der Gäste anonym bleiben dürfte. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vorliegend mehr hätte tun können, als Rechnungen und Aufträge zu durchsuchen und seine Mitarbeiter zu befragen, um herauszufinden, ob die Nutzerin tatsächlich einmal Gast bei ihm gewesen ist. Da die Begründung nicht mit einem Freitext versehen ist, in dem beispielsweise Details des behaupteten Besuches offenbart werden, fehlt es für den Kläger an weiteren Anhaltspunkten, mithilfe derer er einen Besuch der Nutzerin darüber hinaus hätte überprüfen können.“
Fazit
Das Urteil stellt sicherlich einen Ausnahmefall in der Rechtsprechung dar. Im Normalfall können Stern- oder Notenbewertungen nicht angegriffen werden, da es sich in aller Regel um eine freie Meinungsäußerung handeln wird. Selbst objektiv gutes Essen und bester Service in einem Restaurant können zulässigerweise mit Note 6 bewertet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen des Unternehmers tatsächlich in Anspruch genommen wurden und insoweit Bezugspunkte bestehen. Hier ist kurioserweise der Unternehmer gefordert. Er muss im Zweifelsfall glaubhaft machen bzw. beweisen, dass keine „echte“ Bewertung vorliegt.