Marketplace-Händler können wegen Fehlern, die von der Verkaufsplattform Amazon ausgehen, erfolgreich abgemahnt werden. Das hat das Landgericht Freiburg in einem aktuellen Fall entschieden (Urt. v. 07.08.2017, Az. 12 O 141/15 KfH).
Es ging dabei um Lampen-Sets (LED-Leuchten-Set aus weißem Scheinwerfer und rotem Rücklicht), die ein Verkäufer über Amazon anbot. In der Artikelbeschreibung wies der Verkäufer darauf hin, dass die Lampe nicht als Fahrradlampe angeboten werde, da die dafür erforderliche StVZO-Genehmigung fehle.
Keine Genehmigung nach StVZO
Gleichwohl wurde das Produkt von Seiten der Plattform in der Rubrik „Radsport, Beleuchtung, Lampensets“ einsortiert. Außerdem wurde unter dieser Rubrik der Hinweis „Wird oft zusammen gekauft“ eingeblendet, wobei ausdrücklich auf Fahrradlampen und Fahrradzubehör verwiesen wurde.
Die von dem Gericht zu klärende Frage war nun, ob diese Informationen bzw. die Einsortierung dem Händler zugerechnet werden kann. Letzterer war anderer Auffassung, auch weil seine Artikelbeschreibung insoweit eindeutig war.
Die badischen Richter bejahten jedoch eine Irreführung und folglich einen Wettbewerbsverstoß.
Unstreitig war, dass die Lampen nicht amtlich genehmigt und mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfzeichen (K-Zeichen) gekennzeichnet waren. Sie sind daher vom Vertriebsverbot aus § 22 Abs. 1 Nr. 22, Abs. 2 StVZO erfasst.
Händler müssen mit Risiken leben
Die Amazon-Einordnung, welche potenzielle Kunden in die Irre führen könnte, war dem Beklagten nach Ansicht des Gerichts darüber hinaus zuzurechnen, selbst wenn sie von dem Verkäufer nicht gewollt sei. Denn wenn Amazon durch gesponserte Produkte und die Einteilung von Rubriken mit dazu beitrage, dass das Produkt entgegen dem Warnhinweis zu einer verbotenen Nutzung beworben werde, sei dies keineswegs überraschend.
Vielmehr sei es die autonome Entscheidung des Beklagten, sich auf einer solchen Verkaufsplattform zu bewegen.
Wer insofern die positiven Begleiterscheinungen von Amazon ausnutzt, muss auch mit den entsprechenden Risiken leben.