LG Würzburg: Fehlende Datenschutzerklärung nach DSGVO kann abgemahnt werden

Die befürchtete große Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die DSGVO ist bisher ausgeblieben. Lediglich vereinzelt werden solche Verstöße abgemahnt. Das LG Würzburg hat nun eine einstweilige Verfügung erlassen, weil eine Rechtsanwältin auf ihrer Homepage keine Datenschutzerklärung bereithielt. Damit wird nun klarer: Verstöße gegen die DSGVO können abgemahnt werden.

Das LG Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018, 11 O 1741/18 UWG) hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Rechtsanwältin erlassen. Mit dieser Verfügung wird der Anwältin untersagt,

„für ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepage … ohne Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.“

7 Zeilen Datenschutzerklärung sind zu wenig

Der genaue Sachverhalt ist in dem Beschluss des LG Würzburg nicht wiedergegeben. Aber aus der Begründung lassen sich ein paar Anhaltspunkte zum Sachverhalt entnehmen.

Die Anwältin, gegen die die Verfügung erging, hielt unter dem Link „Impressum“ eine 7-zeilige Datenschutzerklärung vor. Es fehlten darin Angaben

  • zu der verantwortlichen Person
  • zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
  • zu Art und Zweck der Verwendung
  • zu einer Weitergabe der Daten
  • über Cookies und Analysetools.

Vor allem aber fehlte die Belehrung über die Betroffenenrechte, also unter anderem über das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit sowie das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Aber auch Informationen über Widerspruchsrecht und die Datensicherheit fehlten.

DSGVO Verstöße können abgemahnt werden

Ohne nähere Begründung führt das Gericht weiter aus, dass Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können.

„Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12 und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt und somit vom Antragstelleer abgemahnt werden konnte.“

(Die Fehler in diesem Satz befinden sich so im Original.)

Dass die Antragsgegnerin Daten auf bzw. über ihre Website verarbeitet, wurde bereits durch die Bereitstellung eines Kontaktformulars ersichtlich.

Verschlüsselung zwingend erforderlich

Nicht mit abgemahnt wurde die fehlende Verschlüsselung. Dennoch äußerte sich das Gericht auch hierzu und hat die Begründung den Satz mit aufgenommen, dass eine Verschlüsselung der Website zwingend erforderlich gewesen sei.

„Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.“

Fazit: Vorsicht bei Verstößen gegen die DSGVO

Manche Juristen meinen, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht abgemahnt werden können. Da mag man in einigen wenigen Einzelfällen diskutieren können. Wenn aber – wie in diesem Fall – gar keine Datenschutzerklärung vorhanden ist, dass liegt ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, weil dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die ihm „auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen“ (§ 5a Abs. 4 UWG). Im Bereich Datenschutz drohen also nicht nur sehr hohe Bußgelder, sondern auch Abmahnungen. (mr)

Martin Rätze